Zur Eingrenzungspraxis des Migrationsamtes
Medienmitteilung 01.09.2016
Seit August 2012 hat das Zürcher Migrationsamt 351 Eingrenzungen gegen rechtsgültig abgewiesene Personen verfügt. Davon lag bei über zwei Dritteln eine Straffälligkeit gemäss Strafgesetzbuch oder Betäubungsmittelgesetz vor.
Mit einer Eingrenzung können die Migrationsbehörden die Bewegungsfreiheit einer Person auf ein bestimmtes Gebiet um ihren Aufenthaltsort herum einschränken. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügt diese Massnahme zur Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs vor allem gegenüber Straffälligen, gezielt aber auch gegenüber Personen, die die Schweiz rasch verlassen können.
Derzeit halten sich im Kanton Zürich knapp 800 Personen auf, bei denen der Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration und dessen Überprüfung durch die Gerichte negativ ausgefallen und darum rechtsgültig geworden ist. Sie haben das Aufenthaltsrecht verloren und müssen die Schweiz verlassen. Gegenüber 179 dieser Personen wurde eine Eingrenzung verfügt, bei über 100 von ihnen liegt eine Straffälligkeit vor. Weitere 115 rechtsgültig abgewiesene Personen befinden sich zudem derzeit im Gefängnis.
Bezüglich abgewiesener Asylsuchender hält der Bund die Kantone seit geraumer Zeit zum konsequenten Vollzug an. Der Bundesrat hat diese Haltung erst gestern wieder bekräftigt und entschieden, dass erste Bestimmungen des neuen Asylgesetzes bereits am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Dazu gehört explizit ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs der Kantone. Dieses gibt dem Bund die Möglichkeit, Beiträge an einen Kanton zu kürzen oder sogar zurückzufordern, falls er seinen Vollzugsverpflichtungen nicht oder nicht genügend nachkommt.
(Medienmitteilung der Sicherheitsdirektion)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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