Gleiche Kostentragung bei kantonalen und ausserkantonalen Jugendheimplatzierungen
Medienmitteilung 02.06.2016
Werden Kinder in einem Heim ausserhalb des Kantons platziert, müsste der Kanton die Kosten der Unterbringung übernehmen. Nun beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Jugendheimgesetz anzupassen.
Wenn ein Kind in einem Heim untergebracht werden muss, zahlt in der Regel die öffentliche Hand für die Unterbringung, da die Kosten die finanziellen Möglichkeiten der Eltern oft übersteigen. Im Kanton Zürich sind es die Gemeinden, die bis anhin bei Zahlungsunfähigkeit der Eltern die Heimkosten übernommen haben – unabhängig davon, ob sich das Heim innerhalb oder ausserhalb der Kantonsgrenzen befindet.
Aufgrund eines einzelnen Streitfalls hat das Verwaltungsgericht im November 2015 entschieden, dass die Regelung der Kostenübernahme durch die Gemeinden nur dann gilt, wenn das Kind bzw. der oder die Jugendliche in einem kantonalen Heim untergebracht wird. Erfolgt die Platzierung hingegen in einem ausserkantonalen Heim, habe gestützt auf das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimgesetz) der Kanton die gesamten Aufenthaltskosten zu tragen. Diese rechtliche Ungleichbehandlung widerspricht der gängigen Praxis und führt zu falschen Anreizen bei der Auswahl des Jugendheims. Zudem hat sie grosse Auswirkungen auf die kantonalen Finanzen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Jugendheimgesetz anzupassen und die Kostentragungspflicht bei ausserkantonalen Heimplatzierungen derjenigen bei innerkantonalen Unterbringungen anzugleichen.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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