Strafverfahren im Zusammenhang mit IT-Vergaben im Kanton Zürich abgeschlossen
Medienmitteilung 11.01.2016
Die ursprünglich im Zusammenhang mit IT-Vergaben rund um die SECO-Korruptionsaffäre auch im Kanton Zürich geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Bestechungshandlungen innerhalb der Direktion der Justiz und des Innern (DJI) ist am 30. Dezember 2015 eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft III hat jedoch in anderem Zusammenhang gegen einen ehemaligen Mitarbeitenden der DJI am 30. November 2015 einen Strafbefehl wegen Vorteilsannahme erlassen.
Gestützt auf eigene Abklärungen, Hinweise aus den Medien und das Verfahren der Bundesanwaltschaft rund um die Korruptionsaffäre des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) im Zusammenhang mit IT-Vergaben hat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Frühjahr 2014 gegen mehrere Personen und unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen möglicher Bestechung und Vorteilsannahme eröffnet (vgl. Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2014).
Im Zentrum des bei der Bundesanwaltschaft hängigen Verfahrens standen und stehen Vorwürfe, wonach Angestellte des SECO von ehemaligen Mitarbeitern einer IT-Zulieferfirma bestochen worden sein sollen. Die Staatsanwaltschaft III hat aufgrund der Verdachtslage in Absprache mit der Schweizerischen Bundesanwaltschaft weitreichende Beweissicherungen durchgeführt und die erhobenen Beweise ausgewertet. Die von der Zürcher Staatsanwaltschaft daraus gewonnenen Erkenntnisse erwiesen sich als für das Verfahren der Schweizerischen Bundesanwaltschaft von Bedeutung und wurden dieser bereits im Frühjahr 2015 im Rahmen einer Verfahrensabtretung zur Verfügung gestellt.
Der im Zusammenhang mit der genannten IT-Zulieferfirma stehende Verdacht auf Bestechungshandlungen innerhalb der Direktion der Justiz und des Innern (DJI) hat sich nicht erhärtet. Die Staatsanwaltschaft III hat deshalb die Strafuntersuchung wegen Bestechungshandlungen mangels erhärteten Tatverdachts und wegen Vorteilsannahme teilweise wegen eingetretener Verjährung am 30. Dezember 2015 eingestellt. Im Rahmen der Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft jedoch bei einem ehemaligen leitenden Mitarbeiter die Annahme nicht gebührender Vorteile in Form von fremdfinanzierten Ausflügen festgestellt. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb am 30. November 2015 gegen diesen einen Strafbefehl wegen Vorteilsannahme erlassen und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft.
Die Einstellungsverfügung ist noch nicht rechtskräftig.
Verständnisfragen im Rahmen dieser Medienmitteilung erteilt die Medienbeauftragte der Oberstaatsanwaltschaft, Corinne Bouvard, am 11. Januar 2016 von 14.00 bis 15.00 Uhr unter Tel. 044 265 77 41.
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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