Verwaltungsgericht tritt auf Beschwerde gegen Impfungen in Apotheken nicht ein
Medienmitteilung 23.11.2015
Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde gegen die Verordnungsänderung, mit der gewisse Impfungen in Apotheken ermöglicht werden, nicht eingetreten.
Am 27. Mai 2015 hat der Regierungsrat eine Änderung der Verordnung über die universitären Medizinalberufe beschlossen. Damit wurde ermöglicht, dass gewisse Impfungen auch von Apothekerinnen und Apothekern durchgeführt werden können, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Gegen die Verordnungsänderung reichte ein Verein mit Sitz im Kanton St. Gallen Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Bereits Ende August wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Nun liegt der definitive Entscheid des Verwaltungsgerichts vor: Es tritt auf die Beschwerde nicht ein. In der dieser Tage veröffentlichten Begründung hält es fest, dem Verein fehle die Legitimation zur Anfechtung der Verordnungsänderung. Ein Weiterzug des Entscheids ans Bundesgericht ist möglich, hat aber grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
Die geänderten Verordnungsbestimmungen sind vom Regierungsrat bereits auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt worden (vgl. Medienmitteilung vom 9. September 2015). Seit diesem Zeitpunkt dürfen Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Zürich, die über die entsprechende Bewilligung verfügen, auch ohne ärztliche Verschreibung gewisse Impfungen vornehmen. Es sind dies Impfungen gegen Grippe und gegen Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (Hirnhautentzündung nach Zeckenbiss); zugelassen sind ausserdem Hepatitis-Folgeimpfungen, sofern jeweils die erste Impfung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt ist.
(Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
Bei Fragen zu dieser Meldung wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt.