Revidierte Schutzverordnung Sihlwald erlassen

2009 erhielt der Sihlwald das Label als nationaler Naturerlebnispark. Voraussetzung dafür war eine Verordnung des Kantons Zürich, die seit 2008 die Nutzung und den Schutz der einmaligen Naturlandschaft im Sihltal und am Albis regelt. In der praktischen Anwendung der Schutzverordnung zeigte sich ein Anpassungsbedarf für einzelne Bestimmungen. Nun hat die Baudirektion die Schutzverordnung revidiert. Die von verschiedenen Seiten gestellten Begehren sind darin weitgehend erfüllt.

Der Sihlwald ist einer der grössten sich selbst überlassenen Laubmischwälder des schweizerischen Mittellandes – eine einmalige Naturlandschaft in unmittelbarer Nähe der dicht besiedelten Agglomeration und der Stadt Zürich. 2009 erhielt er vom Bund als bisher einziges Gebiet in der Schweiz das Label als Naturerlebnispark, Park von nationaler Bedeutung, zugesprochen. Voraussetzung dafür war der Erlass einer kantonalen Schutzverordnung, die seit 2008 die Nutzung und den Schutz des Gebiets regelt. Sie sorgt dafür, dass sich der Sihlwald mit seiner landschaftlichen Eigenart und seiner charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt ursprünglich und ungestört entwickeln kann. Gleichzeitig soll die Bevölkerung die faszinierende Waldnatur erleben und das Gebiet als Erholungs-, Erlebnis- und Bildungsort nutzen können. Die Stiftung Wildnispark Zürich lenkt seither alle Aktivitäten im Park. Dazu gehören Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Aufsicht und Signalisation.

Einwendungen geprüft und teilweise berücksichtigt

In den Jahren nach der Festsetzung der Schutzverordnung zeigte die Praxis, dass verschiedene Bestimmungen der Verordnung klärungs- und verbesserungsbedürftig waren. Dabei ging es insbesondere um die Benützung verschiedener Wege durch Wanderer, Velofahrer, Hundehalter und Reiter. Verschiedene Interessengruppen (u.a. IG «Sihlwald für alle») und Gemeinden forderten gewisse Lockerungen von Bestimmungen, andere wiederum verlangten eine strikte Beibehaltung der heutigen Regeln. Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) hat daraufhin die Schutzverordnung in Absprache mit der Stiftung Wildnispark Zürich überprüft und einen Revisionsentwurf erarbeitet, der verschiedene Begehren aufnahm. Im August/September 2014 hat sie den Entwurf den Gemeinden, Planungsgruppen und Schutzorganisationen zur Anhörung übergeben und öffentlich aufgelegt. Dabei gingen total 112 Einwendungen (wovon 80 identische) mit insgesamt 18 Anträgen ein. Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft und teilweise berücksichtigt. Nun hat sie die revidierte Schutzverordnung erlassen.

Übergang über den Albisgrat wird möglich – Kernzone bleibt umfassend geschützt

Die revidierte Schutzverordnung erfüllt die Begehren der Gemeinden und Interessengruppen weitgehend. Dennoch bleibt die Kernzone umfassend geschützt. Gegenüber der bisherigen Schutzverordnung ergeben sich folgende Änderungen:

  • Der Gratweg wird aus dem Parkperimeter entlassen. Damit gilt dort wieder der Zustand vor 2008: Velofahrer und Reiter dürfen den Weg, wo er dies zulässt, wieder benützen.
  • Zwischen dem rechten Sihluferweg und der Sihl müssen Hunde nicht mehr an der Leine geführt werden. So wird der gewünschte Zugang zum Wasser ermöglicht, ohne dass wichtige Naturwerte gefährdet wären. 
  • Um die gewünschten Verbindungen über den Albisgrat zu ermöglichen, werden im Bereich der Schnabellücke einige Wegabschnitte für Velos und Pferde freigegeben. Velos und Pferde können nun neu über die südliche Schnabellücke vom Sihltal ins Säuliamt und Pferde auch vom Sihltal über die nördliche Schnabellücke auf den Albispass gelangen.

An der Festlegung, dass die Bachtelenstrasse ab 2019 nur noch von Fussgängern benützt werden kann, hält die Baudirektion fest. Die Strasse führt mitten durch die Kernzone. Mit der Rückstufung des Wegs von einer Forststrasse zu einem Fussweg kann zum einen ein grosses Stück Kernzone von einem Teil der Nutzungen entlastet und beruhigt werden, zum andern kann die natürliche Dynamik auch im Bereich des Wegs, der 13 Bachläufe quert, zugelassen und auf aufwändige Unterhaltsmassnahmen verzichtet werden. Für Velofahrende und Reiter bestehen genügend Alternativrouten.

Ausgewogene Revision

Die Revision der Schutzverordnung bringt verschiedene Verbesserungen und Klärungen bei den Wegnutzungen. Der Kern der Schutzverordnung und der Anerkennung als Park von nationaler Bedeutung – die Kernzone – wird nicht angetastet. Hier hat nach wie vor der Schutz der natürlichen Walddynamik höchste Priorität. Eine den Schutzzielen angepasste Erholungsnutzung ist weiterhin möglich.

(Medienmitteilung der Baudirektion)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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