Planen und Bauen am Zürichseeufer: Empfehlung für neuen Ansatz liegt vor
Medienmitteilung 24.09.2015
Der Kanton hat in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden und der regionalen Planungsverbände überprüft, welche Spielräume für das Bauen auf privaten Grundstücken im Uferbereich des Zürichsees gelten sollen und wie die öffentlichen Interessen gesichert werden können. Die verschiedenen Vorgaben und Interessen sollen in einem neuen Nutzungsplanungsverfahren koordiniert und umgesetzt werden. Hierzu sind Anpassungen der kantonalen und regionalen Richtpläne, der Nutzungspläne und des Planungs- und Baurechts notwendig.
Die Rahmenbedingungen für das Bauen am Zürichseeufer haben sich in den letzten Jahren entscheidend verändert. Bis zum März 2013 wurden bauliche Veränderungen auf Landanlagen, die auf aufgeschüttetem Land am Zürichsee liegen, durch Richtlinien der Baudirektion geregelt. Das Bundesgericht beurteilte diese langjährige Praxis als nicht ausreichend gesetzlich abgestützt. Weiter ist durch die neue Gewässerschutzgesetzgebung die Nutzung entlang des Zürichsees stark eingeschränkt. Der Kanton hat deshalb unter Einbezug der an den Zürichsee anstossenden Gemeinden und regionalen Planungsverbände das Projekt «Planen und Bauen am Zürichseeufer» angestossen. Dabei wurde überprüft, welche Spielräume für das Bauen auf privaten Grundstücken gelten sollen bzw. wieder geschaffen werden können und wie die öffentlichen Interessen am Uferbereich gesichert werden können.
Als Uferbereich werden die Bauzonen zwischen der Seestrasse bzw. Bahnlinie und dem Zürichseeufer verstanden. In einem nun abgeschlossenen Workshopverfahren erarbeitete der Kanton unter Einbezug von Regionen und Gemeinden Empfehlungen für die künftige Bebauung und Nutzung dieses Bereichs. So soll die Bebauung am Seeufer weiterhin sehr behutsam erfolgen, wobei die ortsspezifische Situation, die landschaftlichen Begebenheiten und die jeweiligen Nutzungsansprüche zu berücksichtigen sind. Die Strahlkraft des Zürichsees und seine landschaftliche Einzigartigkeit sollen nicht geschmälert werden.
Richt- und Nutzungsplanungen sind anzupassen
Die diversen Vorgaben und Interessen am Zürichseeufer sollen in einem neuen Planungsverfahren koordiniert und umgesetzt werden. Dazu sind Anpassungen in den Richt- und Nutzungsplänen notwendig. Im Planungs- und Baugesetz (PBG) ist eine gesetzliche Grundlage für diese «Uferbereichsplanung» einzuführen. Im kantonalen Richtplan werden die Lage der Uferbereiche und die Definition der Grundprinzipien festgelegt. An die Regionen wird der Auftrag formuliert, in den regionalen Richtplänen weitere Konkretisierungen zu treffen. Insbesondere sollen die Anwendungsbereiche der verschiedenen Bebauungs- und Gestaltungsprinzipien sowie die Zugänglichkeit zum See festgelegt werden.
Auf kommunaler Stufe sind die richtplanerischen Vorgaben in einer «Uferbereichsplanung» grundeigentümerverbindlich festzulegen. Diese regelt beispielsweise Themen wie gestalterische Anforderungen, Baubereiche, Freiflächen, Umgebungsgestaltung oder Zugänglichkeit abschliessend. Die darauf gestützte Bewilligung von Baugesuchen am Zürichseeufer soll zukünftig in der Kompetenz der Gemeinden liegen.
Sowohl für die Änderungen des kantonalen Richtplans als auch für die Anpassungen des Planungs- und Baugesetzes sind die Vernehmlassungen im Verlauf des nächsten Halbjahres vorgesehen.
(Medienmitteilung der Baudirektion)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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