Neue Richtlinien für die Führung und Kontrolle der Beteiligungen des Kantons
Medienmitteilung 03.04.2014
Der Regierungsrat hat den Bericht und die Richtlinien über die Public Corporate Governance des Kantons Zürich verabschiedet. Diese klären offene Fragen im Bereich der Führung und Kontrolle der Beteiligungen des Kantons. Das Ziel ist eine bessere und transparente Steuerung und Aufsicht durch den Regierungsrat unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. Die Richtlinien traten am 1. April 2014 in Kraft.
Im Projekt Public Corporate Governance hat der Regierungsrat die offenen Fragen im Bereich der Führung und Kontrolle der Beteiligungen des Kantons klären lassen. Unter Beteiligungen versteht der Regierungsrat verselbstständigte Organisationen und Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Kantons, die der ausgelagerten Erfüllung von Kantonsaufgaben oder der Beschaffung von Vorleistungen zur Erfüllung von Kantonsaufgaben dienen. Beispiele sind die Universität Zürich, das Universitätsspital Zürich, die Axpo Holding AG, die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich EKZ und die Flughafen Zürich AG. Der Bericht zu diesem Projekt und die darauf abgestützten Richtlinien liegen nun vor.
Bessere und transparentere Steuerung
Der Bericht und die Richtlinien über die Public Corporate Governance verfolgen das Ziel einer besseren und transparenteren Steuerung der Beteiligungen des Kantons Zürich durch den Regierungsrat, einer zeitgemässen Aufsicht sowie einer besseren Unterstützung der Oberaufsicht des Kantonsrates. Der Regierungsrat verfügt damit über ein Arbeitsinstrument, mit welchem er anstehende Fragen der Governance nach einer einheitlichen Systematik beurteilen kann. Bisher lagen im Kanton Zürich weder ein allgemein gültiges Modell zur Public Corporate Governance noch einheitliche Kriterien zur Auslagerung von Kantonsaufgaben, wie sie hier formuliert werden, vor.
Der Bericht zeigt auf, welche Art von Aufgaben der Kanton in der zentralen Kantonsverwaltung oder ausgelagert erfüllen soll. Die zentrale Kantonsverwaltung soll vorwiegend Ministerialaufgaben wahrnehmen, d. h. die Politikvorbereitung und Dienstleistungen mit starkem politischem Steuerungsbedarf oder ausgeprägt hoheitlichem Charakter. Dagegen soll die Aufgabenerfüllung ausgelagert werden, wenn dadurch eine grössere Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit erreicht werden kann. Eine wirksamere und wirtschaftlichere ausgelagerte Aufgabenerfüllung wird namentlich bei Dienstleistungen mit Monopolcharakter, Dienstleistungen am Markt und bei der politikunabhängigen Aufsicht erwartet.
Aufsicht durch Controlling
Der Kanton soll seine Aufsicht über die Beteiligungen mittels eines Controllings wahrnehmen. Die Steuerung einer Beteiligung erfolgt dabei über strategische Vorgaben. Ergänzend zur spezialgesetzlichen Regelung ist für jede bedeutende Beteiligung eine Eigentümerstrategie des Regierungsrates mit mittelfristigen Zielen aus Gewährleister- und Eignersicht festzulegen. Die zuständige Fachdirektion legt dem Regierungsrat jährlich Rechenschaft über die Umsetzung der Eigentümerstrategie ab und beantragt ihm die Genehmigung des Geschäftsberichts sowie die Entlastung des obersten Führungsorgans. Jede Beteiligung soll ein ihrer Grösse und Bedeutung angemessenes Risikomanagement und internes Kontrollsystem führen.
Die zuständige Fachdirektion sorgt dafür, dass für die Entscheide des Regierungsrates zur Steuerung und Kontrolle einer bedeutenden Beteiligung die erforderlichen Angaben zur Verfügung stehen. Die Finanzdirektion und die Staatskanzlei unterstützen dabei den Regierungsrat, die Fachdirektion und die Vertretung des Kantons. Dem Kantonsrat steht die Oberaufsicht über die Beteiligungen zu. Er kann keine direkten Anordnungen gegenüber diesen treffen. Der Kantonsrat wird bei der Ausübung seiner Oberaufsicht durch die Instrumente des Regierungsrates unterstützt. Der Regierungsrat gibt ihm für die bedeutenden Beteiligungen die Eigentümerstrategie, den Bericht über deren Umsetzung sowie den Geschäftsbericht zur Information und unterbreitet ihm die Instrumente zur gesamtpolitischen Planung und Rechenschaft.
Um Interessenkollisionen zu vermeiden, sollen Mitglieder des Regierungsrates oder der Gerichte, Verwaltungsangestellte oder mandatierte Drittpersonen nur dann Einsitz im obersten Führungsorgan einer Beteiligung nehmen, wenn ein bedeutendes politisches oder strategisches Interesse des Kantons besondere Auskunftsrechte und Informationspflichten erfordert oder wenn dies aufgrund der Vertretung anderer Gebietskörperschaften erforderlich ist.
Die Richtlinien über die Public Corporate Governance des Kantons Zürich wurden auf den 1. April 2014 in Kraft gesetzt.
Weiteres Vorgehen
Gestützt auf die Richtlinien über die Public Corporate Governance sollen die formulierten Grundsätze bei Revisionen der Rechtserlasse zur Organisation des Kantons und der Spezialgesetzgebung sowie in Neuerlassen verankert werden. Den Richtlinien soll zudem bei Einzelentscheiden in der laufenden Tätigkeit des Regierungsrates und der Verwaltung nachgekommen werden. Die Befolgung der Richtlinien im Einzelfall ist in den Beschlüssen des Regierungsrates und den Entscheiden der Direktionen sowie in den Anträgen an den Kantonsrat besonders darzulegen.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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