Richtlinien schaffen Klarheit beim Vollzug der geltenden Werbebeschränkung für Suchtmittel

Das kantonale Gesundheitsgesetz verbietet explizit «weiträumig wahrnehmbare Werbung» für Alkohol und Tabak auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Gebäuden. Um einen einheitlichen und einfach nachvollziehbaren Vollzug dieser gesetzlichen Werbebeschränkung im ganzen Kanton sicherzustellen, hat die Gesundheitsdirektion Richtlinien verabschiedet. Diese klären unter anderem Fragen bezüglich der Trikotwerbung bei Sportveranstaltungen und des Verbots täuschender Werbung. Eine wichtige Rolle bei der Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben kommt den Gemeinden und Sportvereinen zu.

Im Kanton Zürich gehören die Gesundheitsförderung und die Prävention im Gesundheitsbereich zu den gesetzlichen Aufgaben der öffentlichen Hand. So haben Kanton und Gemeinden insbesondere den Suchtmittelmissbrauch zu bekämpfen. Eine gesetzliche Massnahme besteht dazu in der Beschränkung der Werbung für Alkohol und Tabak. Das vom Kantonsrat 2007 ohne Gegenstimme verabschiedete Gesundheitsgesetz hält in § 48 Abs. 2 explizit fest: «Die Plakatwerbung oder andere weiträumig wahrnehmbare Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial ist verboten auf öffentlichem Grund sowie in öffentlichen Gebäuden.» Unter diese Regelung fallen beispielsweise Fussballplätze und Eishockeystadien.

Abklärung zeigt teilweise ungenügende Einhaltung

Das Gesundheitsgesetz ist seit dem 1. Juli 2008 in Kraft. Auch nach gut fünf Jahren Gültigkeit wird der gesetzlichen Werbebeschränkung aber nicht überall im Kanton vollumfänglich nachgelebt, wie eine Abklärung ergeben hat, die die Gesundheitsdirektion im Verlauf des vergangenen Jahres durchgeführt hat. So fanden sich an mehreren öffentlich zugänglichen Orten nach wie vor Bandenwerbungen für alkoholische Getränke.

Die Gesundheitsdirektion hat deshalb Richtlinien zum Vollzug der gesetzlichen Werbebeschränkungen für Suchtmittel erarbeitet. Die Richtlinien schaffen Rechtssicherheit und erleichtern die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dank im ganzen Kanton einfach nachvollziehbaren Kriterien.

So konkretisieren die Richtlinien insbesondere, was die Gesundheitsdirektion unter der im Gesundheitsgesetz gewählten Formulierung «weiträumig wahrnehmbare Werbung» versteht. Danach ist jede Suchtmittelwerbung verboten, die aus einer Distanz von 10 Metern oder mehr gelesen werden kann. Für die Werbung auf den Trikots von Sportlerinnen und Sportlern wird eine Werbefläche von jeweils 100 Quadratzentimetern erlaubt.

Die Richtlinien machen zudem klar, dass jede Form täuschender Werbung vom gesetzlichen Verbot erfasst wird. Die Problematik zeigt sich vor allem bei der Werbung für alkoholfreies Bier von Marken, unter denen auch alkoholhaltiges Bier vertrieben wird. In solchen Fällen muss aus dem weiträumig wahrgenommenen Gesamteindruck klar hervorgehen, dass für das alkoholfreie Bier geworben wird. Für Marken, die ausschliesslich alkoholfreies Bier vertreiben, ist die Werbung uneingeschränkt zulässig.

Stichproben ab Mai 2014 vorgesehen

Die Richtlinien wurden von der Gesundheitsdirektion vor kurzem bekanntgegeben. Die Gesundheitsdirektion hat Gemeinden, Sportverbände und weitere interessierte Kreise bereits ersucht, in ihrem Zuständigkeitsbereich und nach ihren Möglichkeiten auf die Einhaltung der gesetzlichen Werbebeschränkungen im Sinne der Richtlinien hinzuwirken. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben über die Trikotwerbung, aber auch die Werbung in und an Sportanlagen. Ab kommenden Mai soll die Einhaltung von Gesetz und Richtlinien stichprobenartig überprüft werden.

(Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion)

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