Planen und Bauen am Zürichseeufer: Gemeinden sollen planungsrechtliche Ausgangslage überprüfen

Bis zum März 2013 wurden bauliche Veränderungen auf Landanlagen, die auf aufgeschüttetem Land am Zürichsee liegen, durch Richtlinien der Baudirektion geregelt. Das Bundesgericht beurteilte diese langjährige Praxis als nicht ausreichend gesetzlich abgestützt. Die Baudirektion hat die Auswirkungen dieses Entscheids geprüft. Auf den Erlass von Übergangsbestimmungen wird verzichtet, bis im Rahmen eines übergreifenden Projekts geklärt ist, wie in Zukunft die öffentlichen Interessen am Ufer des Zürichsees gewahrt werden können. Die Gemeinden sind nun eingeladen, ihre planungsrechtlichen Festlegungen am Zürichseeufer zu überprüfen.

Die Baudirektion erachtet den Erlass von Übergangsbestimmungen als Ersatz für die Richtlinen als rechtlich fragwürdig und in der Umsetzung als nicht zielführend. In Zukunft entfallen somit bei der Prüfung von Baugesuchen auf Landanlagen, für die der Kanton eine Konzession vergeben hat, die baulichen Einschränkungen gemäss der Richtlinien. Gesuche müssen aber weiterhin auf ihre Übereinstimmung mit den gültigen gesetzlichen Vorgaben geprüft werden (z.B. Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz, Gewässerschutzgesetz). Den rechtlichen Rahmen hat die Baudirektion den Gemeinden am Zürichsee in einem Kreisschreiben dargelegt.

Die Richtlinien waren ein Teil der raumplanerischen Überlegungen des Kantons Zürich im Umgang mit dem Ufer des Zürichsees. Sie enthielten Bestimmungen, die für eine lockere und eher kleinstrukturierte Bebauung sorgten. Die kommunalen Nutzungsplanungen und Gestaltungspläne verweisen teilweise auf die Richtlinien. Die Baudirektion lädt deshalb die Städte und Gemeinden am Zürichsee ein, ihre planungsrechtlichen Festlegungen am Zürichseeufer zu überprüfen. Gleichzeitig überprüft der Kanton im Rahmen eines Projekts zusammen mit den Gemeinden und den regionalen Planungsverbänden die öffentlichen Interessen am Ufer des Zürichsees und klärt ab, wie diese in Zukunft mit Mitteln der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes sowie des Gewässerschutzes gewahrt werden können.

(Medienmitteilung der Baudirektion)

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