Beschwerdestelle für Spitalpatienten: Einzelne Meldungen, keine Verstösse

Bei der Beschwerdestelle für Zürcher Spitalpatientinnen und -patienten sind seit Jahresbeginn vereinzelte Meldungen eingegangen. Einen Verstoss gegen die Aufnahmepflicht durch ein Spital mit kantonalem Leistungsauftrag hat die Beschwerdestelle bisher nicht registriert.

Spitäler, die über einen kantonalen Leistungsauftrag und damit über einen Platz auf den Zürcher Spitallisten 2012 verfügen, sind verpflichtet, alle Patientinnen und Patienten aufzunehmen – unabhängig davon, ob sie lediglich grundversichert oder auch zusatzversichert sind. Seit dem 1. Januar 2012 können sich Zürcher Patientinnen und Patienten an eine Beschwerdestelle wenden, wenn ihnen die Aufnahme in ein Listenspital verwehrt wird. Grundlage der Beschwerdestelle, die im Auftrag der Gesundheitsdirektion von der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich geführt wird, ist das kantonale Spitalplanungs- und
-finanzierungsgesetz (SPFG).

In den ersten vier Monaten ihres Bestehens gingen bei der Beschwerdestelle zwar vereinzelte Anfragen und Meldungen aus der Bevölkerung ein. Einen Verstoss eines Spitals gegen die Aufnahmepflicht registrierte die Beschwerdestelle bisher aber nicht. Allerdings wurde festgestellt, dass die Kommunikation zwischen Belegärzten und Listenspitälern und der Überweisungsprozess in den Fällen, in denen ein Belegarzt die Behandlung eines grundversicherten Patienten ablehnt, noch verbessert werden können.

Das ist der Auftrag der Beschwerdestelle

Die Beschwerdestelle nimmt im Rahmen einer Vorprüfung Beschwerden von Patientinnen und Patienten, von deren Angehörigen, von Patientenstellen, von anderen Listenspitälern und weiteren natürlichen oder juristischen Personen wegen einer Nichtaufnahme in ein Listenspital entgegen. Das Verfahren ist für die Beschwerdeführer kostenlos.

Ergibt die Abklärung, dass eine Beschwerde gerechtfertigt ist, geht sie zur Weiterbehandlung an die aufsichtsrechtlich zuständige Gesundheitsdirektion. Alle weitergehenden Schritte werden durch die Gesundheitsdirektion veranlasst. Mögliche Sanktionen gemäss SPFG (§ 22) sind zum Beispiel Bussen oder der teilweise oder vollständige Entzug des Leistungsauftrags.

Dazu haben sich die Listenspitäler verpflichtet

Jedes Spital, das sich für einen kantonalen Leistungsauftrag beworben und auf der neuen Zürcher Spitalliste, die seit Jahresbeginn in Kraft ist, Aufnahme gefunden hat, ist verpflichtet, im Rahmen seiner Leistungsaufträge und Kapazitäten sämtliche Zürcher Patientinnen und Patienten nach rechtsgleichen Kriterien und medizinischer Dringlichkeit aufzunehmen und zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch unabhängig von Alter, sozialem Status und Versicherungsklasse. Eine Bevorzugung zusatzversicherter Patienten bei der Aufnahme ist demnach nicht zulässig.

Die Aufnahmebereitschaft ist für alle zugesprochenen Leistungsgruppen zu gewährleisten. Sie ist von den Listenspitälern auch über die akkreditierten Belegärztinnen und -ärzte sicherzustellen. Der einzelne Belegarzt selbst ist zwar von der KVG-Verpflichtung, grundversicherte Patientinnen und Patienten zu behandeln, nicht direkt betroffen. Wenn er es ablehnt, einen Patienten in dessen Wunschspital zu behandeln, muss er aber, falls das vom grundversicherten Patienten gewünscht wird und die entsprechende Indikation besteht, die Weiterweisung in das betreffende Listenspital vornehmen. Dieses hat im Rahmen seines Leistungsauftrags die Behandlung durch einen festangestellten Arzt oder durch einen Belegarzt auszuführen. Das Listenspital hat die Patienten in angemessener Weise darüber zu informieren, welche Ärzte welche Leistungen für grundversicherte Patienten erbringen.

(Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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