Uto Kulm soll als Erholungsgebiet von kantonaler Bedeutung bezeichnet werden
Medienmitteilung 02.04.2009
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Teilrevision des kantonalen Richtplans im Kapitel Landschaft. Darin soll der Uto Kulm neu als Erholungsgebiet von kantonaler Bedeutung bezeichnet werden. Mit dieser Anpassung werden die Voraussetzungen für den vorgesehenen kantonalen Gestaltungsplan Uto Kulm geschaffen.
Der Uto Kulm ist grundsätzlich in privatem Eigentum. Rechtlich ist der Anspruch der Öffentlichkeit auf den Uto Kulm lediglich durch den Eintrag eines Wanderweges im regionalen Richtplan sowie durch den Eintrag als Aussichtspunkt im kantonalen Richtplan gesichert. Mit Hilfe eines kantonalen Gestaltungsplans sollen künftig die öffentlichen Interessen an der Nutzung des Aussenraumes (Ausflugsrestaurant, Aussichtspunkt und Wanderweg) gesichert, die zulässigen Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung festgelegt sowie die notwendigen verkehrlichen Regelungen getroffen werden. Mit der vorgesehenen Anpassung des kantonalen Richtplans, Kapitel Landschaft, wird die Grundlage geschaffen, dass der Gestaltungsplan durch die Baudirektion festgesetzt werden kann. Die Richtplanänderung sieht vor, das Gebiet des Uto Kulms neu als Erholungsgebiet von kantonaler Bedeutung zu bezeichnen. Einen entsprechenden Antrag hat der Regierungsrat nun dem Kantonsrat zur Beratung und Festsetzung überwiesen. Ergänzend zum Gestaltungsplan soll ein Nutzungsvertrag zwischen dem Grundeigentümer, den Gemeinden Stallikon und Uitikon sowie der Stadt und dem Kanton Zürich abgeschlossen werden.
Weitere Informationen zum Uto Kulm sind unter www.bd.zh.ch/uetliberg abrufbar.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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