Zulassung für selbstständige Psychotherapeuten: Bundesgericht soll Rechtslage klären
Medienmitteilung 08.01.2008
Das Bundesgericht soll darüber entscheiden, ob eine im Kanton Graubünden tätige Psychotherapeutin trotz strengerer Zulassungsvoraussetzungen auch im Kanton Zürich zur selbstständigen Berufsausübung zugelassen werden muss. Mit dem Weiterzug eines Entscheids des Verwaltungsgerichts strebt die Gesundheitsdirektion eine gesamtschweizerische Klärung der Frage an, wie der Marktzugang für Psychotherapeuten aufgrund unterschiedlicher kantonaler Zulassungsvoraussetzungen geregelt werden darf.
Das zürcherische Gesundheitsgesetz schreibt für die selbstständige psychotherapeutische Berufstätigkeit im Kanton Zürich ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie, eine Zusatzausbildung in einer anerkannten Psychotherapiemethode sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung vor. Es schützt damit das berechtigte Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die fachliche Qualifikation der im Kanton praktizierenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Die Rechtmässigkeit dieser Regelung ist vom Bundesgericht im Jahr 2001 bestätigt worden. Es besteht deshalb ein hohes öffentliches Interesse an der Klärung der Frage, ob und inwiefern sie im Lichte des neuen Binnenmarktgesetzes noch durchgesetzt werden kann.
Erhebliche kantonale Unterschiede
Die Zulassungsvoraussetzungen der Kantone unterscheiden sich zum Teil wesentlich. Der Kanton Graubünden erteilte einer Psychotherapeutin die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung gestützt auf ein berufsbegleitendes Zusatzstudium, das sie im Anschluss an ein Primarlehrerdiplom an einer ausländischen Universität absolvierte. Unter Berufung auf diese Praxisbewilligung hat die Psychotherapeutin bei der Gesundheitsdirektion das Gesuch zur selbstständigen Berufsausübung auch im Kanton Zürich gestellt. Die Gesundheitsdirektion hat die Bewilligung von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Gesuchstellerin eine vollständige Erstausbildung im Sinne des Zürcher Gesundheitsgesetzes absolviere. Das Verwaltungsgericht hat im November 2007 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid gutgeheissen und die Gesundheitsdirektion angewiesen, die Bewilligung bedingungslos zu erteilen.
Berechtigte Erwartungen an die psychotherapeutische Ausbildung
Aus Interesse an einer gesamtschweizerisch verbindlichen Klärung der Rechtslage zieht die Gesundheitsdirektion diesen Beschluss ans Bundesgericht weiter. Sie stützt sich dabei auf das Recht der Kantone, Berufszulassungen von zusätzlichen Auflagen oder Bedingungen abhängig zu machen, wenn dies im öffentlichen Interesse angezeigt ist. Aufgrund des Gesundheitsgesetzes dürfen Patientinnen und Patienten im Kanton Zürich erwarten, dass selbstständig praktizierende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über ein mehrjähriges Vollzeitstudium in Psychologie an einer Hochschule verfügen. Die Anerkennung eines kurzen und berufsbegleitenden Zusatzstudiengangs würde deshalb falsche Vorstellungen über die Qualität und Intensität der Ausbildung wecken. Zudem würde sie Absolventen einer Berufsausbildung nach der Zürcher Gesetzgebung benachteiligen.
(Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion)
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