Gesetz über die Haftung des Staateswird an die neue Kantonsverfassung angepasst
Medienmitteilung 12.07.2007
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, das «Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten» im Bereich der Haftbarkeit von Privaten, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen, der neuen Kantonsverfassung anzupassen.
Der Staat überträgt immer wieder Aufgaben an Private, vor allem dann, wenn diese die Leistungen besser und effizienter erbringen können als die öffentliche Hand. Beispiel für solche Aufgaben sind der Vollzug von Strafen und Massnahmen bei Jugendlichen oder Überwachungs- und Kontrollaufgaben im Bereich des Umweltschutz- oder des Baurechts. Für den Fall, dass eine Privatperson bei einer solchen Tätigkeit widerrechtlich, aber ohne Verschulden einen Schaden verursacht, sieht das heute gültige Gesetz vor, dass der Staat für den Schaden aufkommt.
Die neue Kantonsverfassung schreibt vor, dass die Privatperson in einem solchen Fall gleich wie der Staat, d.h. ohne Verschulden haftet (Kausalhaftung). Die vom Regierungsrat beantragte Änderung des «Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten» setzt dies nun auf Gesetzesstufe um. Für den Fall, dass eine Privatperson nicht in der Lage ist, für den verursachten Schaden aufzukommen, ist wie bisher vorgesehen, dass diejenige öffentliche Institution haftpflichtig wird, die den Auftrag erteilt hat (sogenannte Ausfallhaftung).
Die bisherige Regelung gilt seit 1991. Der Kanton ist in diesem Zusammenhang noch nie in Anspruch genommen worden.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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