Gesetz über die Verselbstständigung der BVK tritt in Kraft

Der Regierungsrat hat das Gesetz über die Verselbstständigung der Versicherungskasse des Staatspersonals per 1. Mai 2007 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hat der Regierungsrat die Stiftungsurkunde zuhanden des Kantonsrates erlassen. Damit kann die Verselbstständigung der BVK in Form einer privatrechtlichen Stiftung vorangetrieben werden.

Der Kantonsrat hat das Verselbstständigungsgesetz im Februar 2003 einstimmig gutgeheissen. Die Inkraftsetzung des Gesetzes erfolgt zum heutigen Zeitpunkt, weil das Gesetz als Bedingung für die Verselbstständigung die Volldeckung (Deckungsgrad 100 Prozent) der BVK verlangt. Diese Voraussetzung ist seit Ende 2006 erfüllt.

Mit der Inkraftsetzung des Verselbstständigungsgesetzes schuf der Regierungsrat die rechtlichen Voraussetzungen, um die Verselbstständigung in Angriff nehmen zu können.

Gründung der Stiftung BVK als erster Schritt

In einem ersten Schritt wird die Stiftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (im Folgenden: Stiftung BVK) gegründet. Dies ist notwendig, damit die Stiftung BVK die Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten, Aktiven und Passiven sowie des laufenden Geschäftes von der bisherigen BVK vorbereiten kann. Der Regierungsrat hat deshalb gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des Gesetzes auch die Stiftungsurkunde erlassen. Die Stiftungsurkunde bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

Die bisherige BVK und die Stiftung BVK existieren bis zur Verselbstständigung parallel und erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Für das laufende Geschäft ist bis zur Verselbstständigung nach wie vor die bisherige BVK zuständig.

Fusion bringt am meisten Vorteile

Die Verselbstständigung kann mit einer Fusion zwischen der bisherigen BVK und der Stiftung BVK am besten umgesetzt werden. Diese Lösung bringt sowohl juristisch, administrativ als auch finanziell am meisten Vorteile. Die Stiftung BVK nimmt die bisherige BVK «in sich auf» und übernimmt durch die Fusion Rechte und Pflichten, Aktiven und Passiven der bisherigen BVK und führt danach die operative Tätigkeit der bisherigen BVK weiter.

Versicherte erhalten mehr Mitsprache

Die Verselbstständigung der BVK führt zu einer Entflechtung der Interessen. Der Stiftungsrat muss bei seinen Entscheiden künftig nur noch die Interessen der Versicherten beachten und nicht - wie die heutigen Organe - auch noch diejenigen des Staates. Das wirkt sich zum Vorteil der BVK bzw. ihrer Versicherten aus, wenn beispielsweise der Staat eine Liegenschaft der BVK mietet (Festlegung der Konditionen des Mietvertrages) oder wenn darüber zu befinden ist, ob der Staat an den freien Mitteln der BVK beteiligt werden soll.

Gleichzeitig werden die Entscheidungswege verkürzt und die Handlungsfähigkeit der BVK erhöht. Der Stiftungsrat setzt sich je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Mit dem paritätischen Stiftungsrat erhalten die Versicherten echte Mitbestimmungsrechte in allen Entscheiden der BVK.

Deckungsgrad bestimmt Zeitplan

Der Zeitpunkt der Verselbstständigung ist abhängig vom Projektfortschritt und von der Entwicklung des Deckungsgrades. Durch die Bildung ausreichender Schwankungsreserven soll die Wahrscheinlichkeit einer sanierungspflichtigen Unterdeckung möglichst klein gehalten werden. Die Regierung will die BVK bei einem Deckungsgrad von 110 Prozent in die Selbstständigkeit entlassen (Deckungsgrad per 31. Mai 2007: 105 Prozent). Damit ist garantiert, dass die finanzielle Lage der Stiftung BVK zum Zeitpunkt der Verselbstständigung gesund ist und ein Abgleiten in eine Unterdeckung nicht möglich ist. Der früheste Zeitpunkt ist der 1. Januar 2009. Er kann sich aber je nach Entwicklung des Deckungsgrads weiter nach hinten verschieben.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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