Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden
Medienmitteilung 22.06.2006
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat ein Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden. Der Erlass dieses Gesetzes ist eine Folge der neuen Kantonsverfassung, die seit Beginn dieses Jahres in Kraft ist und in welcher die Israelitische Cultusgemeinde Zürich und die Jüdische Liberale Gemeinde neben den drei bisher staatlich anerkannten kirchlichen Körperschaften anerkannt werden. Diese Anerkennung ist ein Beitrag zur Gleichstellung von christlichen und jüdischen Körperschaften.
Im November 2003 wurde die Vorlage zur Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat von der Stimmbevölkerung abgelehnt. Grund der Ablehnung war in erster Linie die Möglichkeit zur Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften. Unbestritten war hingegen, dass die Anerkennung von jüdischen Gemeinden grundsätzlich möglich sein sollte. Dieses Anliegen wurde im Rahmen der Totalrevision der Kantonsverfassung aufgenommen, mit Erfolg. Die Israelitische Cultusgemeinde Zürich und die Jüdische Liberale Gemeinde werden darin anerkannt. Im Gegensatz zur Evangelisch-reformierten Landeskirche, zur Römisch-katholischen Körperschaft und zur Christkatholischen Kirchgemeinde, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, wird den jüdischen Gemeinden keine öffentlichrechtliche Organisationsform verliehen. Sie bleiben privatrechtlich geregelte Vereine.
Im Gesetz wird festgehalten, dass nicht nur die anerkannten christlichen, sondern auch die anerkannten jüdischen Gemeinschaften eine umfassende, kritische, wertebegründende und wertevermittelnde und damit integrative gesellschaftliche Funktion haben. Diese auf Gemeinschaft gerichtete Kraft der jüdischen Tradition anerkennt der Staat und versucht, ihr angemessen Rechnung zu tragen.
Das heutige Verhältnis zwischen den drei bisher anerkannten kirchlichen Körperschaften und dem Staat beruht hauptsächlich auf der 1963 mit dem Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche und dem Gesetz über das römisch-katholische Kirchenwesen getroffenen Regelung. Eine grundlegende Voraussetzung für die staatliche Anerkennung war damals die Wahl für die geistlichen Amtsträgerinnen beziehungsweise Amtsträger – eine Forderung, die der demokratischen Grundordnung entspringt und die nach wie vor gilt. Die entsprechende Verpflichtung wird auch für die anerkannten jüdischen Gemeinden explizit formuliert. Demokratische Minimalforderung ist eine Erneuerungswahl für die Amträgerinnen und Amtsträger mindestens alle sechs Jahre.
Als Konsequenz aus der verfassungsrechtlichen Anerkennung der gesellschaftlichen Stellung und Funktion der beiden Gemeinden ermöglicht das Gesetz die Teilnahme am System der Finanzierung von Leistungen mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung. Mit Blick auf die gegenüber den bereits anerkannten kantonalen kirchlichen Körperschaften bescheidenen Mitgliederzahlen (insgesamt rund 3500) sind Leistungen im Umfang von rund 250'000 Franken zu erwarten. Das sind etwa 0,5 Prozent des Gesamtvolumens von 50 Millionen Franken, das für die Finanzierung der kirchlichen Tätigkeiten von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung vorgesehen ist.
Mit der staatlichen Anerkennung sind die beiden Gemeinden auch zu erhöhter Transparenz verpflichtet. Dazu gehören die Angaben über die Zahl der Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton. Diese Zahlen werden künftig zusammen mit den Mitgliederzahlen für die drei bereits anerkannten kirchlichen Körperschaften jährlich publiziert.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
Hinweis
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