Eigentümerverhältnisse von Konzessionsland am Zürichsee geklärt

Zwei von der Baudirektion Kanton Zürich in Auftrag gegebene Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Tomas Poledna sowie Dr. iur. Markus Rüssli bestätigen die bisherige Haltung des Regierungsrates bezüglich Grundstückeigentum und Bauten auf aufgeschütteten Landanlagen (Konzessionsland) rund um den Zürichsee. Aufgeschüttetes Land ist grundsätzlich Eigentum der Konzessionäre. Von einer nachträglichen Befristung von Landanlagekonzessionen wird abgesehen.

Ein Bundesgerichtsentscheid vom Oktober 2000, der im Fall einer Wasserrechtskonzession im Kanton St. Gallen festhielt, dass unbefristete Konzessionen nachträglich befristet werden dürfen, brachte eine Diskussion um die Eigentumsverhältnisse für Konzessionsland rund um den Zürichsee in Gang. Zwei durch die Baudirektion Kanton Zürich in Auftrag gegebene Rechtsgutachten schaffen nun Klarheit bezüglich Eigentumsverhältnisse und Bauten auf Konzessionsland. Ein erstes orientierendes Gutachten von Prof. Dr. iur. Tomas Poledna (Zürich 2003) und ein vertiefendes, konkret auf die aktuellen Fragestellungen eingehendes Gutachten von Dr. iur. Markus Rüssli (Zürich 2006) bestätigen die bisherige Haltung des Regierungsrates, dass aufgeschüttetes Land nicht mehr den Charakter eines öffentlichen Gewässers hat, da dem Zürichsee durch die Schüttung Raum entzogen wurde. Bis 1992 wurde der Konzessionär deshalb regelmässig Eigentümer des durch Aufschüttung von Seegebiet gewonnen Landes. Eine Änderung brachte erst das neue Wasserwirtschaftsgesetz mit sich, das auf den 1. Januar 1993 in Kraft trat. Dieses erklärt neu aufgeschüttetes Land zu Eigentum des Kantons. Zu einem früheren Zeitpunkt ins Eigentum der Grundbesitzer übergegangenes Konzessionsland war von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen.


Keine nachträgliche Befristung von Landanlagekonzessionen

Von einer nachträglichen Befristung der Landanlagekonzession sieht die Baudirektion ab, da durch die Aufschüttung und die Übertragung des Eigentums an den Konzessionär das ehemalige Seegebiet für immer der allgemeinen Nutzung entzogen wurde. Die nachträgliche Befristung würde daran nichts ändern und insbesondere nicht zum Eigentumsentzug führen. Sie würde lediglich die Aufhebung der öffentlichrechtlichen Pflichten des Konzessionärs (wie zum Beispiel die Verpflichtung zum Uferunterhalt) bewirken, was jedoch nicht im Interesse des Staates ist.

Der Konzessionär des aufgeschütteten Landes braucht für die Erstellung eines Bauwerks auf der Landanlage eine kommunale Baubewilligung und zusätzlich eine besondere Erlaubnis des Kantons. Denn die Konzession für die Nutzung des aufgeschütteten Landes ist nicht gleichbedeutend mit einer Baubewilligung. Auch bei der Konzession für Bauten auf Konzessionsland sieht die Baudirektion von einer nachträglichen Befristung ab, da auch eine solche nicht dazu führen würde, dass der Staat die Herrschaft über die Sache erlangen würde. Der Konzessionär bleibt nach wie vor der Eigentümer des Bauwerks, insofern die Konzession nicht von Anfang an befristet war oder einen Beseitigungsvorbehalt enthielt.


Aufschüttungen am Zürichsee seit Mitte des 19. Jahrhunderts

Durch Aufschüttungen im Uferbereich des Zürichsees wurde im 19. und anfangs 20. Jahrhundert neues Land gewonnen. Früher wurde das aufgeschüttete Land rund um den Zürichsee zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken genutzt. Im Laufe der Zeit konnten auf den geschütteten Landanlagen Strasse und Eisenbahn realisiert werden. Die Erschliessung durch Strasse und Eisenbahn machte das Wohnen und die Erholung am Zürichsee zusehends attraktiver, was zu vermehrten Seeaufschüttungen führte. Als Folge der veränderten Wahrnehmung bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes wurden immer weniger Bewilligungen zum Bau von Landanlagen erteilt. Ab Mitte des 20. Jahrhunderts gewährte der Kanton Zürich für private Zwecke in der Regel keine entsprechenden Konzessionen mehr.

(Medienmitteilung der Baudirektion)

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