Moorlandschaft Lützelsee: Schutzverordnungsentwurf liegt vor
Medienmitteilung 15.05.2006
Die Moorlandschaft Lützelsee stellt ein Kleinod im Zürcher Oberland dar und ist eine der sechs im Kanton Zürich liegenden Moorlandschaften von nationaler Bedeutung. Unter der Leitung des Amtes für Landschaft und Natur und des Amtes für Raumordnung und Vermessung sowie in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden, Grundeigentümern und Bewirtschaftern wurde ein Schutzverordnungsentwurf ausgearbeitet. Dieser liegt nun für die Gemeindeteile von Grüningen und Gossau bis zum 13. Juni 2006 öffentlich auf.
Die Moorlandschaft Lützelsee zählt mit ihren Mooren und Kleinseen, ihrer durch Gehölze und Wald reich strukturierten Landschaft sowie dem geomorphologischen Formenschatz zu den wertvollsten und schönsten Landschaften im Kanton Zürich. Zudem bietet sie Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, die gesamtschweizerisch bedroht sind. Die Moore werden in traditioneller Weise von Landwirten als Streuwiesen genutzt, was für die Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt und für den Aspekt der Landschaft wichtig ist. Auf den Anhöhen zwischen den Mooren liegen in typischer Lage Weiler und Hofgruppen, die ihre herkömmliche Struktur und Bausubstanz weitgehend bewahrt haben. Diese einzigartige Landschaft ist nicht nur den hier wohnenden Menschen Arbeits- und Lebensraum, sondern bildet auch ein wertvolles und attraktives Erholungsgebiet.
Erarbeitung einer Schutzverordnung
Die Moorlandschaft Lützelsee soll langfristig erhalten bleiben. Daher setzte 1996 der Bundesrat den Lützelsee mit den angrenzenden Landschaftsteilen auf den Gemeindegebieten von Bubikon, Gossau, Grüningen, Hombrechtikon und Stäfa als Moorlandschaft von nationaler Bedeutung fest. Für die Ausarbeitung konkreter Schutzmassnahmen und für ihre Umsetzung zeichnet der Kanton Zürich verantwortlich. Bereits 1997 setzte die Baudirektion des Kantons Zürich eine Schutzverordnung für das Becken des Lützelsees und für die Teilgebiete der Moorlandschaft in den Gemeinden Hombrechtikon und Bubikon fest. In der Zwischenzeit wurde nun der Schutzverordnungsentwurf für die Gemeindeteile von Bubikon, Grüningen und für ein kleineres Teilgebiet in der Gemeinde Gossau erarbeitet. Dies geschah im engen Kontakt mit den betroffenen Gemeinden, Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie in Koordination mit den laufenden Meliorationsverfahren in Bubikon und Grüningen. Im nun vorliegenden Entwurf ist die Ausscheidung verschiedener Schutzzonen vorgesehen: Die Moor- und Riedgebiete werden der Naturschutzzone zugewiesen. Zum Schutz der Moore vor Nährstoffeinträgen und Eingriffen in den Wasserhaushalt wurden Naturschutz-Umgebungszonen, so genannte «Pufferzonen», ausgeschieden. Ebenso wurden die vorhandenen Wälder und die übrige Landschaft Schutzzonen zugewiesen. Die Bestimmungen und Schutzanordnungen decken sich zur Hauptsache mit den bereits bestehenden Vorschriften für das Teilgebiet der Moorlandschaft auf dem Hombrechtiker Gemeindegebiet.
Öffentliche Auflage des Entwurfs
Der Entwurf der Schutzverordnung für die Gemeindegebiete Grüningen und Gossau wird in der Zeit vom 15. Mai bis zum 13. Juni 2006 öffentlich in den beiden Gemeindeverwaltungen aufgelegt und kann zu den üblichen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. In der Gemeinde Grüningen liegt gleichzeitig der Neuzuteilungsentwurf für das Meliorationsgebiet auf. Während der Vernehmlassungsfrist können sich alle Interessierten zum Entwurf äussern. Eine Stellungnahme ist in Form eines Antrags und dessen Begründung einzureichen an: Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. Sie ist schriftlich im Doppel bis spätestens am 13. Juni 2006 (Datum des Poststempels) einzusenden.
Nach Abschluss der öffentlichen Auflage werden die eingegangenen Anregungen und Einwendungen ausgewertet und der Entwurf bereinigt. Der Erlass der Schutzverordnung für die Gemeindeteile von Grüningen und Gossau ist auf den Zeitpunkt des definitiven Besitzantritts im Meliorationsverfahren Grüningen vorgesehen. Die öffentliche Auflage des Entwurfs der Schutzverordnung für das Gemeindegebiet Bubikon erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, zeitgleich mit der Auflage des Neuzuteilungsentwurfs für das Meliorationsgebiet Bubikon.
(Medienmitteilung der Baudirektion)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
Bei Fragen zu dieser Meldung wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt.