Bundesrat bestätigt den vom Regierungsrat im Jahr 2000 festgesetzten ambulanten Taxpunktwert für Privatkliniken
Medienmitteilung 03.03.2004
Mit Entscheid vom 11. Februar 2004 hat der Bundesrat die von zürcherischen Privatspitälern und Belegärzten eingereichte Beschwerde abgewiesen und damit den ambulanten Taxpunktwert an Privatkliniken des Kantons Zürich im vertragslosen Zustand im vom Regierungsrat im Juli 2000 festgesetzten Umfang bestätigt.
Die an Privatkliniken im Kanton Zürich erbrachten ambulanten und teilstationären Pflichtleistungen nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) werden seit 1. Januar 2004 nach der Tarifstruktur TARMED vergütet. Bis 31. Dezember 2003 wurden die Leistungen noch nach dem Schweizerischen Spitalleistungskatalog (SLK) fakturiert. Im Juli 2000 setzte der Regierungsrat den SLK-Taxpunktwert für ambulante und teilstationäre KVG-Behandlungen von Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern an Privatspitälern mit Wirkung ab 1. August 2000, längstens aber bis zur Einführung des TARMED, für Magnetresonanz(MRI)- und Computertomografie(CT)-Leistungen auf 3.10 Franken, für ärztliche Leistungen auf 3.96 Franken und für spitaltechnische Leistungen auf 4.20 Franken fest. Gegen diesen Beschluss wurde von der Interessengemeinschaft freipraktizierender Anästhesieärzte und der Ärztegemeinschaft für Anästhesie und Intensivmedizin, Hirslanden Zürich, der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich sowie der Vereinigung der Privatkliniken des Kantons Zürich, der Klinik Hirslanden AG, der Klinik Pyramide am See AG und dem Trägerverein der Klinik Lindberg im September 2000 Beschwerde an den Bundesrat erhoben und für alle Leistungen einen einheitlichen SLK-Taxpunktwert von 4.95 Franken beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2000 setzte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Wirkung ab 1. August 2000 provisorisch SLK-Taxpunktwerte fest, die teilweise weit über den vom Regierungsrat festgesetzten Ansätzen liegen. Der Bundesrat hat nun nach mehr als drei Jahren Verfahrensdauer am 11. Februar 2004 die Beschwerden abgewiesen und den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom Juli 2000 bestätigt. In seinem Entscheid hält der Bundesrat fest, dass es den Privatspitälern beziehungsweise den Belegärzten obliege, die für die Tarife anrechenbaren Kosten nachzuweisen. Die Beschwerdeführer hätten aber weder an Hand transparenter und vollständiger Daten nachweisen können, dass nur ein Taxpunktwert von 4.95 Franken die anrechenbaren Kosten zu decken vermöchte, noch dass die vom Regierungsrat festgesetzten SLK-Taxpunktwerte gegen Bundesrecht verstossen würden. In übergangsrechtlicher Hinsicht hielt der Bundesrat fest, dass für die Zeit ab 1. August 2000 bis zur Einführung des TARMED die vom EJPD provisorisch festgesetzten SLK-Taxpunktwerte definitiv gelten würden und somit ausnahmsweise von einer Rückerstattung der Tarifdifferenzen abzusehen sei.
(Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion)
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