Verzugszinsfolgen bei öffentlich-rechtlichen Forderungen

Der Regierungsrat hat das Gesetz über Verzugszinsen per 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt. Wer also ab 1. Juli 2003 dem Staat Geld schuldet, hat bei einer verspäteten Zahlung Verzugszinsen zu entrichten. Bis anhin war die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen lediglich im Privatrecht explizit geregelt. Die neue Regelung schafft nun die notwendige Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht. Das zürcherische Recht sah bisher nur für wenige öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Notariatsgebühren) eine Verzugszinspflicht vor. Mit dem neuen Gesetz hat der Schuldner grundsätzlich 30 Tage Zeit, seine Schuld dem Staat gegenüber zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird er gemahnt und schuldet ab Datum der Mahnung Verzugszins von 5 Prozent. Er ist somit gegenüber Forderungen im Privatverkehr nicht mehr besser gestellt.

(Medienmitteilung des Regierungsrates)

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