Altersentlastung auch für Teilzeitlehrpersonen
Medienmitteilung 06.02.2003
Die bisher nur den vollbeschäftigten Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen des Kantons Zürich gewährte Altersentlastung soll auch für teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen eingeführt werden. Der Regierungsrat hat die entsprechende Änderung der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung beschlossen.
Gemäss Paragraf 15 der Vollzugsverordnung wurde bisher nur den vollbeschäftigten Lehrpersonen ab dem 57. und dem 61. Altersjahr eine Unterrichtsentlastung von je zwei Lektionen pro Woche gewährt. Künftig sollen alle Lehrpersonen mit einem Voll- oder Teilpensum in den Genuss einer Pensenreduktion gelangen. Diese wird für Vollzeitpensen zwei Lektionen ab dem 57. Altersjahr betragen, die teilzeitlich beschäftigten Lehrpersonen erhalten eine anteilsmässige Entlastung. Die bisher gültige zweite Altersentlastung für Vollzeitlehrpersonen ab dem 61. Altersjahr entfällt.
Mit der beschlossenen Lösung der Altersentlastung wird für die Mittel- und Berufsschullehrpersonen die gleiche Regelung verwirklicht, wie sie auch für die Volksschullehrkräfte gilt. Die entsprechende Änderung der Vollzugsverordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2003/04 in Kraft. Sie löst jährliche Mehrkosten von 1,5 Millionen Franken aus.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
Bei Fragen zu dieser Meldung wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt.
Bitte geben Sie uns Feedback
Ist diese Seite verständlich?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Bildungsdirektion – Medienstelle