Widerspruchslösung bei der Organentnahme

Immer wieder stellt sich bei Patientinnen und Patienten, ihren Angehörigen, Ärztinnen und Ärzten die Frage, ob die Entnahme von Gewebe und Organen sowie ihre Transplantation auf andere Menschen einer expliziten Zustimmung des Spenders oder seiner Angehörigen bedarf. Das Bundesgericht hat die Frage dahingehend klargestellt, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist. Gewebe- und Organentnahmen für Transplantationen sind zulässig, sofern nicht der Spender zu seinen Lebzeiten oder nach seinem Tod seine Angehörigen gegen ein solches Vorhaben Widerspruch erhoben haben (sog. Widerspruchslösung). Es wurde jedoch gleichzeitig präzisiert, dass die Statuierung der Widerspruchslösung nur zulässig ist, wenn die Kantonsbevölkerung direkt und wiederholt darauf aufmerksam gemacht wird. Weiter wird verlangt, dass bei einem Todesfall jeweils umgehend die Angehörigen informiert werden. Wo dies nicht möglich ist und eine verstorbene Person nicht bereits vorgängig einer Obduktion beziehungsweise einer Organentnahme zugestimmt hat, muss eine solche unterbleiben.

In Befolgung dieser Rechtsprechung wird die Zürcher Bevölkerung in regelmässigen Intervallen darauf hingewiesen, dass nach §§ 25 und 26 der Patientenrechtverordnung (PatRV) des Kantons Zürich bei Obduktionen sowie bei der Entnahme von Gewebe und Organen zwecks Transplantation auf andere Menschen die sogenannte Widerspruchslösung gilt. Die Regelung präsentiert sich im einzelnen wie folgt:

  • Todesfeststellung und Information der nächsten Angehörigen:
    Jeder Obduktion und jeder Organentnahme muss eine ordnungsgemässe Todesfeststellung nach den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften vorausgehen. Die den Tod feststellenden Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die Angehörigen der verstorbenen Person umgehend beziehungsweise so rasch wie möglich über den Todesfall zu informieren.
  • Obduktion:
    Grundsätzlich darf an verstorbenen Patientinnen und Patienten eine Obduktion ausgeführt werden. Sie hat zu unterbleiben, wenn die verstorbene Person oder ihre nächsten Angehörigen Einspruch dagegen erhoben haben oder wenn die nächsten Angehörigen nicht über den Todesfall informiert werden konnten, ausser die verstorbene Person hat bereits vorgängig der Obduktion zugestimmt. Ein allfälliger Widerspruch ist unbeachtlich bei Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen sowie bei Anordnungen der Gesundheitsdirektion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine gemeingefährliche Krankheit oder ärztliche Kunstfehler. Wurde eine Obduktion vorgenommen, können die nächsten Angehörigen und der gesetzliche Vertreter der verstorbenen Person Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.
  • Organentnahme und Transplantation:
    Sofern es zur Behandlung von Patientinnen und Patienten unerlässlich ist, können verstorbenen Patientinnen und Patienten Gewebestücke oder Organe für Transplantationen entnommen werden. Eine Entnahme hat zu unterbleiben, wenn die verstorbene Person oder deren nächste Angehörige Einspruch erhoben haben oder wenn die nächsten Angehörigen nicht über den Todesfall informiert werden konnten, ausser die verstorbene Person hat bereits vorgängig einer Transplantation zugestimmt. Wesentlich ist dabei, dass Ärztinnen, Ärzte und weitere Medizinalpersonen, die bei der Todesfeststellung mitgewirkt haben, weder bei der Gewebe- oder Organentnahme noch bei der Einpflanzung beteiligt sein dürfen. Den Anliegen des Persönlichkeitsschutzes ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Anonymität des Organempfängers und seiner Angehörigen gegenüber den Angehörigen des Spenders und die Anonymität des Spenders und seiner Angehörigen gegenüber dem Empfänger und seinen Angehörigen gewährleistet sein muss.


Eine andere Regelung gilt, wenn entnommenes menschliches Gewebe zu Forschungszwecken verwendet werden soll beziehungswese verwendet wird: Aufgrund der Tatsache, dass es im Zürcher Gesundheitsrecht an einer Bestimmung fehlt, welche auch für die Verwendung von menschlichem Gewebe für die Forschung die Widerspruchslösung vorsehen würde, muss für die Verwendung von entnommenem menschlichen Gewebe zu Forschungszwecken eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person zu ihren Lebzeiten und nach dem Ableben von den nächsten Angehörigen vorliegen (sogenannte Zustimmungslösung).

Die betroffene Person kann jederzeit ihre Zustimmung oder ihren Widerspruch zu einer Obduktion und einer Entnahme von Gewebe sowie Organen erklären, sei es vor einer Hospitalisation - etwa durch einen ständig mitgeführten Organspenderausweis oder eine ständig mitgeführte Widerspruchskarte -, sei es gegenüber der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt während eines Spitalaufenthalts oder beim bevorstehenden Ableben. Die nächsten Angehörigen können ihre Zustimmung oder ihren Widerspruch gegenüber der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt erklären, sobald sie vom in naher Zukunft bevorstehenden Ableben ihres Angehörigen erfahren haben wie auch nachdem sie über den Tod informiert worden sind.

Nebst der regelmässiger Publikation werden Patientinnen und Patienten von den Spitälern individuell mit schriftlichen Informationen versorgt. Bei bevorstehendem Ableben einer Patientin oder eines Patienten informieren die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wo es die Umstände als angezeigt erscheinen lassen, die Patientinnen und Patienten und/oder ihre nächsten Angehörigen zusätzlich in einem persönlichen Gespräch.

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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