Die Prämienverbilligung muss in Zukunft beantragt werden

In Zukunft werden Bürgerinnen und Bürger die Verbilligung von Krankenkassenprämien aktiv via Formular beantragen müssen. Dies sieht das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vor. Bisher haben anspruchsberechtigte Personen die Prämienverbilligung im Kanton Zürich jeweils automatisch erhalten.

Die rund 300'000 berechtigten Personen erhalten in den nächsten Tagen ein Antragsformular für die Prämienverbilligung 2002 per Post; es enthält bereits alle notwendigen Personenangaben. Das Antragsformular muss innert zwei Monaten unterschrieben an die Sozialversicherungsanstalt zurückgeschickt werden. Allenfalls falsche Angaben müssen auf dem Formular korrigiert werden.

Bei rechtzeitiger Rücksendung werden die Berechtigten die Prämienverbilligung schon ab Januar 2002 erhalten und nicht mehr - wie bisher - erst ab Mai oder Juni. Damit soll verhindert werden, dass die Anspruchsberechtigten ihre Prämienverbilligung zu Beginn des Jahres vorschiessen müssen. Um dies zu ermöglichen, wird zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die definitiven Steuerdaten per 1. Januar des Vorjahres Bezug genommen. Bei der Prämienverbilligung 2002 sind das die Steuerdaten vom 1. Januar 2001. Dies bedeutet, dass künftig ältere Steuerdaten als heute berücksichtigt werden.

Für diejenigen Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse sich gegenüber den zurückliegenden Steuerdaten verschlechtern sollten, wurde eine Korrekturmöglichkeit geschaffen, um die Wartefrist für die Prämienverbilligung zu verringern. Sofern die neuen Steuerdaten um mindestens 30 Prozent tiefer liegen als die Steuerdaten am 1. Januar des Vorjahres, können die Personen bei der Wohngemeinde separat einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen.

Jugendliche, die im Vorjahr das 18. Altersjahr vollendet haben, erhalten neu ab 2002 eine von der Familiensituation unabhängige Prämienverbilligung zugesprochen. Für diese Jugendlichen wird ein Einkommen und ein Vermögen von Null Franken angenommen, bis von ihnen definitive Steuerdaten vorliegen.

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
Bei Fragen zu dieser Meldung wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt.

Für diese Meldung zuständig: