Was es bei Zweitarbeitsverträgen zu beachten gilt
Medienmitteilung 26.04.2001
Die von den Medien aufgegriffenen Fälle von Zweitverträgen, welche die Migros-Genossenschaft Zürich mit Angestellten abgeschlossen hat, weisen auf eine verbreitete Unsicherheit darüber, ob es überhaupt zulässig ist, dass Arbeitnehmende zwei Arbeitsverträge mit demselben Unternehmen abschliessen oder bei mehreren Arbeitgebenden angestellt sind.
Die rechtliche Situation ist wie folgt:
- Grundsätzlich sind Zweitarbeitsverträge nicht verboten. Sie dürften sogar bei weiterhin zunehmender Teilzeitarbeit eher an Bedeutung gewinnen. Hindernisse kann es geben, wenn im (ersten) Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass eine andere Tätigkeit beziehungsweise eine Zweitanstellung ausgeschlossen ist. Die arbeitsvertraglichen Bedingungen unterliegen keiner behördlichen Kontrolle. Sie sind Sache der Vertragspartner beziehungsweise der Sozialpartner.
- Eine Schranke setzt hingegen das Arbeitsgesetz mit den Höchstarbeitszeiten. Diese dürfen durch alle Anstellungsverträge insgesamt pro Person nicht überschritten werden. Der Schutz des Arbeitsgesetzes richtet sich auf die Person und nicht auf einzelne Arbeitsverhältnisse. Die vorgeschriebene Höchstarbeitszeit kann denn auch innerhalb einer Firma nicht durch eine Aufteilung einer Anstellung auf mehrere Verträge umgangen werden.
Nun werden Anstellungsverhältnisse in der überwiegenden Zahl der Fälle sowohl im Interesse Arbeit nehmender als auch Arbeit gebender Personen abgeschlossen. In diesen Fällen wird kaum jemand klagen. Auf Anzeige hin oder auf Grund von Hinweisen in der Öffentlichkeit leitet das Amt für Wirtschaft und Arbeit in konkreten Fällen indessen eine Untersuchung in die Wege.
Bei Vorliegen mehrerer Arbeitsverträge besteht das Risiko, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit insgesamt überschritten wird. Massgeblich sind folgende Vorschriften:
- Im Detailhandel sind wöchentliche Höchstarbeitszeiten von 45 Stunden in Grossbetrieben und von 50 Stunden in Kleinbetrieben zulässig.
- In ausserordentlichen Fällen dürfen die Höchstarbeitszeiten pro Kalenderjahr in Grossbetrieben um insgesamt 170 Stunden und in Kleinbetrieben um 140 Stunden überschritten werden. Das sind sogenannte Überzeitstunden.
- Überzeitstunden müssen mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent entschädigt werden – in Kleinbetrieben von der ersten Überzeitstunde an und in Grossbetrieben, sobald ein Arbeitnehmer pro Jahr mehr als 60 Überzeitstunden geleistet hat.
In den laufenden, vom Amt für Wirtschaft und Arbeit geführten Abklärungen bei der Migros-Genossenschaft Zürich haben sich die Personalverantwortlichen des Grossverteilers kooperativ gezeigt. Gegenüber dem Staatssekretariat für Wirtschaft, Seco, in Bern haben inzwischen Vertreter des Migros-Genossenschaftsbundes eingestanden, dass in einigen Fällen von Zweitarbeitsverträgen das Arbeitsgesetz nicht eingehalten wurde. Das Unternehmen habe Massnahmen eingeleitet, um den gesetzlichen Arbeitnehmerschutz wieder voll herzustellen.
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