Punktespielautomaten müssen entfernt werdenBundesgerichtsentscheide bringen Klärung

Punktespielautomaten müssen gleich behandelt werden wie Geldspielautomaten. Sie fallen damit ebenfalls unter das im Kanton Zürich geltende Geldspielautomatenverbot und müssen entfernt werden.

Bis anhin galten sogenannte unechte Punktspielautomaten, die in Gastwirtschaften und Spiellokalen häufig anzutreffen sind, nicht als Geldspielautomaten. Diese Automaten verfügen selber nicht über Geldauszahlungsmechanismen. Als Gewinn werden lediglich Punkte gutgeschrieben, die eventuell zu Freispielen berechtigen. Sie wurden deshalb vom im Kanton Zürich geltenden Geldspielautomatenverbot bisher nicht erfasst. Klärung haben nun verschiedene Bundesgerichtsentscheide gebracht.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die gängigen Punktespielautomaten des Typs Lucky Fun, Treble Chance Fun, Reel Poker Fun, Tropical Dream Plus, Super Cherry 600, Red Hot Seven Fun, Super Ciliege Amusement und Cup Final als Geldspielautomaten im Sinne des neuen Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken zu beurteilen sind. Es ist daher verboten, diese Apparate ausserhalb konzessionierter Spielbanken aufzustellen.

Im Kanton Zürich gilt das Verbot sofort, da das kantonale Recht das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten untersagt und keine Übergangsregelung enthält. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich hat den Betreibern der genannten Punktspielautomaten für die Entfernung eine Frist bis Ende Dezember 2000 gesetzt. Gleichzeitig wurden die Gemeinden darauf hingewiesen, dass ihnen die Durchsetzung des Verbotes obliegt. Ein Nichtbefolgen des Verbotes haben sie beim Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission anzuzeigen.

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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