Sonntagsarbeit in Bahnhofläden weiterhin erlaubt

Im Hauptbahnhof Zürich einschliesslich Shop Ville und in anderen Zentren des öffentlichen Verkehrs dürfen die allermeisten Läden weiterhin Angestellte an Sonntagen beschäftigen. In einer gerichtlich verlangten Neubeurteilung eines früheren Entscheides hat das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) festgestellt, dass die als Bahnnebenbetriebe geltenden Geschäfte, deren Angebote auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet sind, von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit befreit sind. Gemäss dem neuen, seit Anfang 1999 geltenden Eisenbahnrecht stufen die SBB fast alle betroffenen Geschäfte als Bahnnebenbetriebe ein. Das AWA trägt mit dem neuen Entscheid auch dem Volkswillen Rechnung. Das Volk hatte im März 1998 entschieden, dass Verkaufsgeschäfte in Bahnhöfen und damit verbundenen Einkaufspassagen an Werktagen und öffentlichen Ruhetagen von 6 bis 20 Uhr geöffnet sein dürfen.

In einem ersten Entscheid von Mai 1998 hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit pauschal befunden, dass alle Läden in Zentren des öffentlichen Verkehrs ohne besondere Bewilligung gemäss Arbeitsgesetz Angestellte an Sonntagen beschäftigen dürfen. Diesen Entscheid fochten drei Gewerkschaften und der kantonale Gewerkschaftsbund zunächst beim Regierungsrat und in zweiter Instanz beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Das Gericht hob am 7. Juli 1999 den ablehnenden Rekursentscheid der ersten Instanz auf und wies die Akten zu neuer Entscheidung zurück. Die Richter bemängelten das Vorgehen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, weil es auf eine Prüfung der Gegebenheiten in den einzelnen Läden verzichtet und stattdessen pauschal entschieden hatte.

Bahnhofläden einzeln überprüft
Im Rahmen der verlangten Neubeurteilung hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit nun neu entschieden und sich dabei auf eine Bestimmung im Arbeitsrecht gestützt, die auf das Eisenbahngesetz verweist. Gemäss Eisenbahnrecht stellen die SBB fest, welche Bahn-
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hofläden als Bahnnebenbetriebe zu gelten haben. Diese benötigen keine arbeitsgesetzliche Bewilligung für Sonntagsarbeit. Im neuen Eisenbahnrecht, das seit Anfang 1999 in Kraft ist, hatte der Gesetzgeber die einschlägige Bestimmung offener formuliert. Nach altem Recht (Art 39, Absatz 1) waren für die Einrichtung von Bahnnebenbetrieben auf Bahngebiet «die Bedürfnisses des Bahnbetriebes und des Verkehrs» massgebend, nach neuem Recht (Artikel 39, Absatz 1) müssen diese Nebenbetriebe «auf die Bedürfnisse der Bahnkunden ausgerichtet sein».

Inzwischen haben die SBB alle Läden einzeln überprüft und entschieden, welche Geschäfte Bahnnebenbetriebe sind. In wenigen Fällen machten sie die Gewährung des Nebenbetriebsstatus davon abhängig, dass die Läden bis zu einer gesetzten Frist Auflagen erfüllen. Insbesondere müssen einzelne Geschäfte Verkaufsfläche verkleinern oder ihr Sortiment für den Sonntagsverkauf um Waren bereinigen, die kaum den Bedürfnissen von Reisenden dienen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hat nun 93 Geschäften im Hauptbahnhof, 18 im Bahnhof-Stadelhofen und vier im Bahnhof Uster, die als Bahnnebenbetriebe eingestuft worden sind, in einer Verfügung mitgeteilt, dass sie von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit ausgenommen sind.

Verlängerte Öffnungszeiten rechtens
Die auf Sonntage ausgedehnten Einkaufsmöglichkeiten in Bahnhofläden hiess das Zürcher Volk im März 1998 in der Abstimmung über eine entsprechende Änderung des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes (RLG) gut. Dieser Liberalisierung widersetzten sich Gewerkschaften nicht allein mit dem Verweis auf das Arbeitsgesetz. Das Bundesgericht hat aber am 16. November 1999 eine staatsrechtliche Beschwerde von Vertretungen von Gewerkschaften und Inhabern von Geschäften ausserhalb eines Zentrums des öffentlichen Verkehrs abgewiesen und abschliessend entschieden, dass das kantonalen Ruhetags- und Ladenschlussgesetz rechtens sei und Läden in grossen Bahnhöfen täglich von 6 bis 20 Uhr offen halten dürfen.

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