Hier finden Gemeinden Informationen zu den Beiträgen aus dem Strassenfonds für den Gemeindestrassenunterhalt.
Ausgangslage
Am 27. September 2020 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich einer Änderung des Strassengesetzes zugestimmt. Diese sieht vor, dass die Gemeinden Beiträge aus dem Strassenfonds für den Unterhalt der Gemeindestrassen erhalten. Die dafür notwendige Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG) trat per 1. Juni 2022 in Kraft.
Anrechenbare Gemeindestrassen
Die anrechenbaren Gemeindestrassen wurden durch das Amt für Mobilität bis Herbst 2022 unter Mitwirkung der Gemeinden erhoben. Das Amt für Mobilität setzt die Längen der anrechenbaren Gemeindestrassen mittels Anordnung fest und veröffentlicht sie im kantonalen Amtsblatt. Die Längen der anrechenbaren Gemeindestrassen werden alle vier Jahre aktualisiert.
Die erstmalige Publikation der Längen der anrechenbaren Gemeinstrassen erfolgte am 21. Februar 2023 im kantonalen Amtsblatt.
FAQ: Netzerhebung 2027 - 2030
Derzeit findet die Netzerhebung 2027 - 2030 statt. Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Was muss ich tun, wenn sich seit der letzten Netzerhebung nichts geändert hat?
Falls seit der letzten Netzerhebung keine Änderungen am beitragsberechtigten Strassennetz erfolgt sind, genügt eine kurze Mitteilung per E-Mail an vbug.afm@vd.zh.ch mit dem Hinweis, dass keine Änderungen vorliegen. Weitere Schritte in der VBUG-App sind nicht erforderlich.
Müssen bereits im Jahr 2022 erfasste Strassen erneut eingezeichnet werden?
Nein. Die bereits im Jahr 2022 erfassten und weiterhin anrechenbaren Strassen müssen nicht erneut erfasst werden. Diese werden in der VBUG-App im Karten-Layer «Gegenwärtig anrechenbare Strassenabschnitte – Erhebung 2022» dargestellt. Zu erfassen sind lediglich Änderungen seit der letzten Netzerhebung.
Welche Änderungen müssen in der VBUG-App erfasst werden?
Zu erfassen sind insbesondere:
- neue oder neu anrechenbare Strassenabschnitte,
- Änderungen bei den Eigentumsverhältnissen,
- Änderungen der Signalisation mit Auswirkungen auf die Anrechenbarkeit,
- Strassenabschnitte, die die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit nicht mehr erfüllen und deshalb gelöscht werden müssen.
Was mache ich, wenn die erforderlichen Belege oder Grundbuchauszüge noch nicht vorliegen?
Erfassen Sie den Antrag dennoch fristgerecht bis 26. Juni 2026 in der VBUG-App und vermerken Sie im Kommentarfeld beispielsweise: «Beleg/Foto/Grundbuchauszug folgt». Fehlende Grundbuchauszüge und weitere Belege können anschliessend bis spätestens 16. September 2026, 24.00 Uhr, per E-Mail an vbug.afm@vd.zh.ch nachgereicht werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, Anhänge und Belege im Rahmen der Bereinigungsrunde im Herbst zu ergänzen.
Sind die ESRI Learning-Module obligatorisch?
Nein. Die ESRI Learning-Module sind für die Netzerhebung nicht verpflichtend. Die entsprechenden E-Mails von ESRI können ignoriert werden.
Wie dokumentiere ich einen Antrag am besten?
Zur besseren Beurteilung der Anträge empfehlen wir, die örtlichen Gegebenheiten (insbesondere Verkehrssignale inkl. allfälligem Text) nach Möglichkeit fotografisch zu dokumentieren und die Fotos dem Antrag beizufügen. Dies erleichtert die Prüfung des Sachverhalts und kann Rückfragen vermeiden. Beachten Sie, dass in der VBUG-App pro Antrag maximal drei Dokumente hinzugefügt werden können.
Berechnung der Beiträge
Die Beiträge an die Gemeinden werden wie folgt ermittelt:
Der dafür vom Kantonsrat budgetierte Betrag wird durch die Gesamtlänge aller anrechenbaren Strassen im Kanton geteilt. Anschliessend wird das Ergebnis mit der Länge der anrechenbaren Strassen der Gemeinde multipliziert.
Es ist möglich, dass der so errechnete Beitrag an eine Gemeinde in wenigen Ausnahmefällen deren tatsächliche Aufwendungen für den Unterhalt der Gemeindestrassen übersteigt. Bei diesen wenigen Gemeinden wird der Beitrag entsprechend gekürzt und der Überschuss nach Massgabe der Länge der anrechenbaren Strassen auf die übrigen Gemeinden verteilt.
Fiktives Berechungsbeispiel
Festlegung und Auszahlung der Beiträge
Die ermittelten Beiträge werden vom Amt für Mobilität jeweils jährlich in einer Anordnung festgelegt. Die Auszahlung erfolgt, wenn sowohl die Anordnung der anrechenbaren Strassenlängen als auch die Anordnung der Beiträge rechtskräftig sind. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer vorläufigen Auszahlung, falls gegen eine Anordnung oder beide Anordnungen ein Rechtsmittel ergriffen wird.
Die Publikation der Festlegung der Beträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen erfolgt jeweils jährlich im Amtsblatt.
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Amt für Mobilität – VBUG
Stefanie Zunzer, Teamleiterin Verfahren
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