Umbau des Bahnhofs Stäfa und Stellwerkersatz in Stäfa, Uerikon und Feldbach – Projektänderung Erdsonden BTG Uerikon und neue Installationsflächen in Uerikon

Start Auflage
11. Mai 2026
Ende Auflage
9. Juni 2026

Gemeinde/n  

Stäfa

Gesuchstellerin       

Schweizerische Bundesbahnen SBB, 8048 Zürich

Gegenstand 

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 wurde der erste Teil des Vorhabens genehmigt. Das genehmigte Vorhaben soll in zwei Aspekten verändert werden.

1.         Erdsonden beim Bahntechnikgebäude Uerikon.

Die Kühlung des Bahntechnikgebäudes soll statt konventionell via Kondensator neu nachhaltiger mittels 5 Erdsonden erfolgen (Bohrtiefe von 150 m).

2.         Neue Installationsflächen/Baupisten in Uerikon. 

Da das Signal C2 beim Bahnhof Uerikon nicht wie geplant vom Bahntrasse aus erstellt werden kann, müssen die Gerätschaften über die Parzellen 11013 und 11024 zum Standort des Signals C2 transportiert werden (Nutzungsdauer Bau-pisten: ca. vier Wochen).

Betroffen von der Projektänderung ist die Gemeinden Stäfa. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen (Projektänderungsdossier) verwiesen. Gegenstand der Auflage und des Einspracheverfahrens sind nur die Projektänderungen.

Verfahren      

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage 

Die Planunterlagen können vom 11. Mai 2026 bis 9. Juni 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

Gemeindeverwaltung Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Die durch die Projektanpassung neu notwendigen Baupisten werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt.

Einsprachen 

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache gegen die Projektänderung erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art.
12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnis-se in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

8. Mai 2026                                                                                    

Bundesamt für Verkehr

Amt für Mobilität, Kanton Zürich

Kontakt

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Ansprechperson: Stella Xanthis

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