SBB, STEP AS 2035 Brüttenertunnel MehrSpur Zürich – Winterthur Abschnitt 6 Logistikstandorte, Projektänderung Logistikstandort Effretikon

Start Auflage
5. Mai 2026
Ende Auflage
3. Juni 2026

Gemeinde     

Illnau-Effretikon

Gesuchstellerin       

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projektorganisation Zürich-Winterthur, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich

Gegenstand  

Die Projektänderung sieht Anpassungen am Logistikstandort Effretikon vor. Sie beinhaltet im Wesentlichen die Anordnung eines provisorischen Abstellgleises, den Bau einer provisorischen
Treibstofftankanlage sowie die Erstellung einer temporären Lärmschutzwand entlang der Brandriet-strasse. Für Detailinformationen wird auf die Planunterlagen verwiesen.

Verfahren      

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr BAV.

Öffentliche Auflage 

Die Planunterlagen können vom 5. Mai 2026 bis 3. Juni 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten in der Stadt Illnau-Effretikon, Abteilung Tiefbau, Stadthaus, Märtplatz 29, 8307 Effretikon, eingesehen werden.

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.

Einsprachen 

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung, Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG, Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG, Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG, die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

4. Mai 2026                                                      

Bundesamt für Verkehr

Amt für Mobilität, Kanton Zürich

Kontakt

Amt für Mobilität – Eisenbahnen

Adresse

Neumühlequai 10
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 56 30

Ansprechperson: Stella Xanthis

E-Mail

ebg.afm@vd.zh.ch

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Medienstelle des Amts für Mobilität

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+41 43 257 60 25
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