SBB, STEP AS 2035 Brüttenertunnel MehrSpur Zürich – Winterthur Abschnitt 1 Winterthur, Projektänderungen 02 Winterthur

Start Auflage
30. März 2026
Ende Auflage
12. Mai 2026

Gemeinden   

Winterthur

Gesuchstellerin       

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projektorganisation Zürich-Winterthur, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich

Gegenstand 

Die Projektänderungen beinhalten im Wesentlichen eine neue Gestaltung des Anbaus an den Silo Töss, gestalterische Anpassungen an den Pfeilern der neuen Brücke über die Töss sowie Anpassungen am Entwässerungs-konzept und der Baumethode, Parkplätze für Dienstfahrzeuge der SBB beim Depot West, Anpassungen an der Einführung der Erdverlegung der Axpo-Hochspannungsleitung beim Unterwerk Winterthur Töss sowie die Anpassung der Wegführung bei den Pünten «Im inneren Widen». Für Detailinformationen wird auf die Planunterlagen verwiesen.

Verfahren      

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr BAV.

Öffentliche Auflage 

Die Planunterlagen können vom 30. März 2026 bis 12. Mai 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten in der Stadt Winterthur, Kanzlei Amt für Baubewilligungen, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, eingesehen werden.

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert, soweit dies unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit möglich ist.

Einsprachen 

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung, Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG, Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG, Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG, die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Enteignungsbann    

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

27. März 2026                                                          
Bundesamt für Verkehr                                                                                   
Amt für Mobilität, Kanton Zürich 

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Ansprechperson: Stella Xanthis

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