Projektänderung in einem ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren Planvorlage der SBB: AS35 Zürich Stadelhofen: Anlagenerweiterung (ZSTH) Projektänderung «Wegfall Bahnverladeanlage in Zürich Tiefenbrunnen und Verschiebung Containergebäude SOE der Universität Zürich»

Start Auflage
11. Juni 2026
Ende Auflage
10. Juli 2026

Gemeinden   

Zürich

Gesuchstellerin       

Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, Infrastruktur, Ausbau-
und Erneuerungsprojekte, Projektorganisation Zürich-Winterthur, Grossprojekt
Zürich Stadelhofen, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich

Gegenstand 

Die Planvorlage für das Projekt Zürich Stadelhofen Anlagenerweiterung (ZSTH) lag vom 14. Mai 2025 bis 12. Juni 2025 öffentlich auf. Im noch laufenden Plangenehmigungsverfahren haben die SBB ein Gesuch für eine wesentliche Projektänderung eingereicht.

Die Projektänderung besteht aus zwei örtlich und funktional unabhängigen Anpassungen:

  • Verschieben des Containergebäudes SOE der Universität Zürich statt an die Karl-Schmid-Strasse neu an die Gloriastrasse 54;
  • Wegfall der Bahnverladeanlage in Zürich Tiefenbrunnen. Stattdessen soll am Bahnhof Tiefenbrunnen nur eine Umladestation eingerichtet werden, an der das vom Portal des      Riesbachtunnels per Förderband zugeführte Material auf Lastwagen umgeschlagen wird. Das bei den anderen Installationsbereichen anfallende Aushub- und Ausbruchmaterial wird ab     den einzelnen Installationsplätzen direkt per Lastwagen abtransportiert.

Für weitere Einzelheiten wird auf das öffentlich aufgelegte Plandossier verwiesen (ins-besondere Technischer Bericht Projektänderung, Dokument-Nr. 02.01.03). Gegenstand der Auflage und des Einspracheverfahrens ist nur die Projektänderung.

Verfahren      

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage 

Die Planunterlagen der Projektänderung können vom 11. Juni 2026 bis 10. Juli 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

Stadt Zürich, Tiefbauamt, Beatenplatz 2, 8001 Zürich, Haus der industriellen Betriebe (HIB), 3. Stock (Empfang)

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Die mit der geplanten Projektänderung bewirkten Veränderungen sind während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten sind profiliert (z.B. Gebäude, Installationsplätze, etc.).

Einsprachen 

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Gegenstand von Einsprachen können ausschliesslich die Objekte der Projektänderung sein. Auf Einsprachen gegen die bereits 2025 öffentlich aufgelegten Projektteile wird nicht eingetreten.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grund-buch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und die Enteignerin über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Post-aufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflage-frist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Enteignungsbann    

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an die zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung der Enteignerin keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat die Enteignerin vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

10. Juni 2026                                                                                 

Bundesamt für Verkehr

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