Planvorlage der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) betreffend Wendeschleife Rehalp, Erweiterung und Instandsetzung Tramhaltestelle

Start Auflage
8. Dezember 2025
Ende Auflage
22. Januar 2026

Gemeinden

Zürich, Zollikon

Gesuchstellerin

Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ)

Gegenstand

Das Plangenehmigungsgesuch der VBZ beinhaltet im Wesentlichen die Erneuerung der
Gleisanlage mit Weichen und Kreuzungen, die Umsetzung des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) bei der Haltestelle
Rehalp, den Einbau eines Randsteins Spezial (30 cm) für den hindernisfreien
Tram-Einstieg und den Ausbau der Wendeschleife auf zwei Gleise für die neu
geführte Linie 15.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme der aufgelegten
Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20.
Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das
Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 8. Dezember 2025 bis 22. Januar 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden
Stellen eingesehen werden:

Stadt Zürich, Tiefbauamt, Beatenplatz 2, 8001 Zürich, Haus der industriellen Betriebe (HIB), 3. Stock (Empfang)

Gemeindeverwaltung Zollikon, Bauabteilung, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im
Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B.
Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der
Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR
711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 
EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7
– 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung
der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach
Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch
vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und
Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und
den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnis-se in Kenntnis zu setzen
(Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der
Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern
eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren
ausgeschlossen. 

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der
Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Enteignungsbann

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu
Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung
erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden
(Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehen-den Schaden hat der
Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

5. Dezember 2025                                                                              
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich

Kontakt

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Neumühlequai 10
8090 Zürich
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+41 43 259 56 15

Ansprechperson Stefanie Zunzer

E-Mail

ebg.afm@vd.zh.ch

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Kommunikation Amt für Mobilität

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8090 Zürich
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+41 43 257 60 25

Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs

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kommunikation.afm@vd.zh.ch

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