Planvorlage der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) betreffend Tram Affoltern Projektänderung Neu-Affoltern
Auf dieser Seite
Gemeinde
Stadt Zürich
Gesuchstellerin
Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ)
Gegenstand
Die Projektänderung beinhaltet im Wesentlichen Anpassungen an der Gestaltung des öffentlichen Strassenraums im Quartierteil Neu-Affoltern.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten, angepassten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 8. Oktober 2026 bis 6. November 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Stadt Zürich, Tiefbauamt, Beatenplatz 2, 8001 Zürich, Haus der industriellen Betriebe (HIB), 3. Stock (Empfang)
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend
machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort
nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnis-se in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Ver-fahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAVvorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
7. Oktober 2026
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität – Eisenbahnen
Ansprechperson: Stella Xanthis
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