Planvorlage der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) betreffend Hirzenbach, Gleiserneuerung Wendeschleife

Start Auflage
5. März 2026
Ende Auflage
20. April 2026

Gemeinde/n  

Stadt Zürich

Gesuchstellerin       

Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ)

Gegenstand 

Das Plangenehmigungsgesuch der VBZ beinhaltet im Wesentlichen den Ersatz der Gleisanlage und der Fahrleitungsanlage der Wendeschleife Hirzenbach. Um die Haltekanten an die Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes anzupassen, wird die Haltestelle innerhalb des Wendeschleifenbereichs aus dem Kurvenbereich in die Gerade verschoben. Der
Innenbereich der Wendeschleife wird zu einer Grünfläche ohne Aufenthaltsqualität umgestaltet.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren      

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit
das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage 

Die Planunterlagen können vom 5. März 2026 bis 20. April 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen
werden:

Stadt Zürich, Tiefbauamt, Beatenplatz 2, 8001 Zürich, Haus der industriellen Betriebe (HIB), 3. Stock (Empfang)

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden
profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen 

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der
Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteig-nung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um
Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnis-se in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

4. März 2026                                                                                  

Bundesamt Für Verkehr

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Ansprechperson: Stella Xanthis

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