Planvorlage der VBZ Verkehrsbetriebe Zürich Tram Affoltern (zwischen Radiostudio und Holzerhurd)

Start Auflage
8. April 2024
Ende Auflage
7. Mai 2024

Gemeinden

Stadt Zürich

Gesuchstellerin

VBZ Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ)

Gegenstand

Das vorliegende Projekt umfasst folgende drei Hauptelemente:

Tram Affoltern:

  • Tramstrecke grundsätzlich zweigleisig und grösstenteils vom MIV getrennt in Mittellage der Wehntalerstrasse zwischen den Haltestellen «Brunnenhof», vormals «Radiostudio», und «Holzerhurd»
  • Länge ca. 4 km
  • Sieben neue Haltestellen mit den dazugehörenden Nebenanlagen
  • Neues Fahrleitungssystem
  • Tramwendeschlaufe Holzerhurd: neues Gleichrichter-Unterwerk für die Bahnstromversorgung

Strassenneugestaltung:

  • Verbesserungen für den Velo- und Fussverkehr sowie die Verkehrssicherheit und die Aufenthaltsqualität
  • Entlang der Wehntalerstrasse Radstreifen in beide Fahrtrichtungen sowie Umsetzung einer Velovorzugsroute in zwei Teilabschnitten
  • Veloabstellplätze
  • Verbreiterung der Trottoirbereiche (wo möglich) und Ersatz der bestehenden Baumallee
  • Neue Parkanlage und Wertstoffsammelstelle im Einmündungsbereich Furttal-/ Wehntalerstrasse

Werkleitungsbauten:

  • Umlegung bestehender Werkleitungen aufgrund von Konflikten mit dem Tramtrassee sowie den dadurch ausgelösten Strassenanpassungen (z.B. keine Zugänglichkeit mehr bei Havarie und Unterhalt, Schachtbauwerke im Trasseebereich, zu geringe Überdeckung, neue Baumstandorte etc.)
  • Neue Werkleitungen für den Betrieb der neuen Tramverbindung (Entwässerung, Steuerung, Fahrstrom, Verkehrsregelungsanlagen, Beleuchtung etc.)
  • Neue Werkleitungen durch die Erweiterung oder die Sanierung der bestehenden Netze
  • Erneuerung der Entwässerungskanäle, der öffentlichen WC-Anlage Zehntenhausplatz

Umsetzung BehiG:

  • Hohe Haltekanten für den niveaugleichen Zugang
  • Zugangsrampen
  • Taktilvisuelles Aufmerksamkeitsfeld an der ersten Tür

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht, sowie nach dem Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

UVP-Pflicht

Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.

Ausnahmebewilligungen

Zur Realisierung des Bauvorhabens beantragen die VBZ die folgenden umweltrechtlichen Ausnahmebewilligungen:

  • Erleichterungen gemäss Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV: SR 814.41); siehe Erleichterungsanträge im Anhang A2.3 des Umweltverträglichkeitsberichts
  • Wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Bewilligung für Bauten im Gewässerabstand, Uferstreifen und über der Eindolung des Althoosbächli
  • Wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Bewilligung für Bauten am Gewässer und im Gewässerraum des Neugutbachs

Öffentliche Auflage

Die Gesuchsunterlagen liegen während 30 Tagen, vom 8. April 2024 bis 7. Mai 2024 beim Tiefbauamt der Stadt Zürich, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, Amtshaus V, 4. Stock (Empfang), zur öffentlichen Einsichtnahme auf und können jeweils von Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr sowie am Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr eingesehen werden.

Das Amtshaus V bleibt am Montag, 15. April 2024 (Sechseläuten) und am 1. Mai 2024 (Tag der Arbeit) geschlossen.

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert. Für ausführlichere Angaben wird auf das in den Planunterlagen enthaltene Aussteckungskonzept verwiesen.

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Land- und Rechtserwerb

Für die Realisierung des Bauvorhabens ist Land- und Rechtserwerb erforderlich.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Enteignungsbann

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

8. April 2024

Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich

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Neumühlequai 10
8090 Zürich
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Ansprechperson Stefanie Zunzer

E-Mail

ebg.afm@vd.zh.ch

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Judith Setz - Medienkontakt

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