Planvorlage der Sursee-Tringen-Bahn AG (ST) betreffend Ersatzneubau Unterführung Oberdorfstrasse Hinwil
Gemeinde/n
Hinwil
Gesuchstellerin
Sursee-Tringen-Bahn AG (ST)
Gegenstand
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen den Ersatzneubau der Unterführung Oberdorfstrasse.
Dafür wird der bestehende Überbau abgebrochen und das Bahn-Trassee im Bereich der Brücke rückgebaut. Es müssen neue Fahrleitungsmasten montiert und ein neuer Überbau erstellt werden. Zur Optimierung des Bahntrassees wird die Überhöhung der Gleise auf einer Länge von rund 250 m angepasst. Dazu gehören Verschotterung, Gleisbau und das Verlegen des Kabelkanals. Entlang der Ringwilerstrasse und der Oberdorfstrasse in Hinwil werden mehrere Flächen als Arbeitsräume und Installationsplätze benötigt.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021),
soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für
Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 24. März 2026 bis 7. Mai 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Gemeindeverwaltung Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der
Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten
(Art. 44 Abs. 1 EntG).
24. März 2026
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität – Eisenbahnen
Ansprechperson: Stella Xanthis
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