Planvorlage der Stadt Zürich betreffend Ersatzneubau Schiffsanlegestelle Bahnhof Tiefenbrun-nen und Rückbau Steganlage Zürichhorn
Gemeinde
Stadt Zürich
Gesuchstellerin
Stadt Zürich
Gegenstand
Ersatzneubau Schiffsanlegestelle Bahnhof Tiefenbrunnen und Rückbau Steganlage Zürichhorn
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen:
- den Bau eines neuen, längeren Steges (65 m) und den Ersatz der bestehenden Prellanlage bei der Schiffsanlegestelle Bahnhof Tiefenbrunnen sowie
- den Rückbau der Steganlage Zürichhorn.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201), dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Neben der durch das BAV verantworteten Plangenehmigung ist für das Vorhaben aufgrund der Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers auch eine wasserrechtliche Konzession gemäss § 36 in Verbindung mit § 75 des Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) notwendig. Wasserrechtliche Konzessionen sind befristet zu erteilen, weshalb die erforderliche Konzession nicht im Rahmen des PGV durch das BAV eröffnet werden kann, sondern in einem separaten Verfahren zu prüfen und erteilen ist. Zeitgleich zur vorliegenden Auflage findet daher auch die Auflage des Konzessionsgesuch gemäss § 38 WWG statt.
UVP-Pflicht
Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 16. April 2026 bis 15. Mai 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen
werden:
Stadt Zürich, Tiefbauamt, Beatenplatz 2, 8001 Zürich, Haus der industriellen Betriebe (HIB), 3. Stock (Empfang)
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden aufgrund des laufenden Schifffahrtsbetriebes nicht ausgesteckt. Es wird eine Informationstafel aufgestellt.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art.
12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kennt-nis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
16. April 2026
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität – Eisenbahnen
Ansprechperson: Stella Xanthis
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.