Planvorlage der Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG betreffend Linie S10, Strecke 713; Verlegung Haltestelle Uitikon Waldegg, km 5.758 bis km 6.430
Gemeinden
Zürich, Uitikon
Gesuchstellerin
Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG
Gegenstand
Das Plangenehmigungsgesuch betrifft die Strecke 713 (Zürich HB bis Uetliberg) zwischen den Haltestellen Zürich Triemli und Uitikon Ringlikon. Der Projektperimeter erstreckt sich von km 5.758 bis km 6.430 und schliesst die Haltestelle Uitikon Waldegg ein.
Aufgrund der fehlenden Ausbaumöglichkeiten am bestehenden Haltestellenstandort wird die neue Haltestelle mit einem Aussenperron in den gestreckten Gleisverlauf ca. 80 m bergwärts verlegt. Sie wird auf die Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie auf die Anforderungen des Rollmaterials ausgerichtet. Das Projekt beinhaltet insbesondere die folgenden Bestandteile:
- Neubau von einem Aussenperron P35/P55 mit einer Gesamtlänge von 110 m (inklusive Zugang zur Neuhausstrasse)
- Anpassung Bahnübergang (BUe) Breitenackerstrasse und BUe Riedweg
- Anpassung / Verlegung von Werkleitungen
- Anpassung der Sicherungsanlagen
- Anpassung der Fahrleitungsanlagen
- Anpassung der Gleisgeometrie und Gleislage
Es wird eine Ausnahme nach Art 5 – 7 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) betreffend Rodung beansprucht. Die Massnahmen machen folgende Rodung auf der Parzelle Nr. AR5023, Stadt Zürich, erforderlich:
Temporäre Rodung von gesamthaft 341 m2 Wald mit Ersatzaufforstung auf Parzelle Nr. AR5023 von 341 m2.
Für die neue Haltestelle wird zudem eine Bewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands nach Art. 17 WaG beansprucht.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 19. August 2024 bis 17. September 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
- Stadt Zürich, Tiefbauamt, Beatenplatz 2, HIB (Haus der Industriellen Betriebe), 8001 Zürich, im 3. Stock (Empfang)
- Gemeinde Uitikon, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rechtserwerb etc.), soweit das Lichtraumprofil nicht tangiert bzw. die Sicherheit des Bahnbetriebs, des Strassenverkehrs und der Passanten (z.B. bei Stolpergefahr) nicht beeinträchtigt wird. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen (Aussteckungskonzept, Aussteckungsplan) verwiesen.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
19. August 2024
Bundesamt für Verkehr,
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität - Eisenbahnen
Ansprechperson Stefanie Zunzer
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