Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Teilerneuerung Flughafen- und Hagenholztunnel

Inhaltsverzeichnis

Start Auflage
1. September 2023
Ende Auflage
2. Oktober 2023

Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Teilerneuerung Flughafen- und Hagenholztunnel

Gemeinden

Kloten, Opfikon und Illnau-Effretikon

Gesuchstellerin

Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projektmanagement – Region Ost - Team 4, Thomas Wittwer, Vulkanplatz 11, Postfach, 8048 Zürich

Gegenstand

Im Wesentlichen ist eine statische Ertüchtigung, eine Brandschutzertüchtigung, sowie die Ertüchtigung der Entfluchtung vorgesehen. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 1. September 2023 bis 2. Oktober 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Stadt Kloten, Baupolizei, 7. Stock Büro 710, Kirchgasse 7, 8302 Kloten
  • Stadt Opfikon, Bau und Infrastruktur, Oberhauserstrasse 27, 8152 Glattbrugg
  • Stadt Illnau-Effretikon, Abteilung Tiefbau, 3. Stock, Märtplatz 29, 8307 Effretikon

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

31.08.2023

Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich

Kontakt

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Neumühlequai 10
8090 Zürich
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Ansprechperson Stefanie Zunzer

E-Mail

ebg.afm@vd.zh.ch

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Judith Setz - Medienkontakt

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+41 43 259 54 21

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