Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend STEP AS 2035, Zürich Seebach: Kreuzungsgleis Güterverkehr 750m und Perronverlängerung

Start Auflage
18. April 2024
Ende Auflage
17. Mai 2024

Stadt

Zürich

Gesuchstellerin

Schweizerische Bundesbahnen SBB (SBB)

Gegenstand

Das vorliegende Projekt umfasst folgende Hauptelemente:

Standort Zürich Seebach

  • Verlängerung des Kreuzungsgleises 1 auf eine Nutzlänge von 750 m
  • Verschiebung und Verlängerung der Perronanlage
  • Rückbau des Bahnübergangs Felsenrainstrasse und Erstellung einer neuen Personen- und Velounterführung Felsenrainstrasse.
  • neuer Doppelspurabschnitt in Richtung Zürich Opfikon

Standort Zürich Oerlikon

  • zusätzlicher Spurwechsel in Zürich Oerlikon Nord

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

UVP-Pflicht

Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.

Ausnahmebewilligungen

Zur Realisierung des Bauvorhabens beantragen die SBB die folgenden umweltrechtlichen Ausnahmebewilligungen:

  • Ausnahmebewilligung für bauliche Eingriffe im Bereich der geschützten Arten gemäss Art. 20 Abs. 3 NHV
  • Ausnahmebewilligung für bauliche Eingriffe in schützenswerte Biotope gemäss Art. 14 Abs. 6 NHV
  • Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes gemäss Art. 17 WaG
  • Ausnahmebewilligung für die Erstellung von Anlagen unter den mittleren Grundwasserspiegel gemäss Anhang 4, Ziffer 211, Abs. 2 GSchV
  • Rodungsbewilligung gemäss Art. 6 WaG für eine temporäre Rodung von 80 m2 und einer definitiven Rodung von 18 m2 auf der Parzelle Nr. SE5796 Stadt Zürich sowie für die Ersatzaufforstung von 80 m2 auf der Parzelle Nr. SE5796 Stadt Zürich und 18 m2 auf der Parzelle Nr. 6274 / 6282 Gemeinde Kloten.

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 18. April 2024 bis 17. Mai 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:

  • Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, Amtshaus V, 4. Stock (Empfang)

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Land- und Rechtserwerb

Für die Realisierung des Bauvorhabens ist Land- und Rechtserwerb erforderlich.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Enteignungsbann

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

18. April 2024

Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich

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