Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Fahrbahnerneuerung 2025 Uerikon Gleise 2 und 3

Start Auflage
8. April 2024
Ende Auflage
7. Mai 2024

Gemeinde

Stäfa

Gesuchstellerin

Schweizerischen Bundesbahnen SBB

Gegenstand

Das Bauvorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Erneuerung des Oberbaus der Gleise 2 und 3. Der Unterbau wird erneuert und eine neue Gleisentwässerung wird erstellt.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 8. April 2024 bis 7. Mai 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Gemeindeverwaltung Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa

Aussteckung

Auf die Aussteckung wird verzichtet, da die Baumassnahmen das äussere Erscheinungsbild nicht verändern. Der Installationsplatz ist aufgrund der örtlichen Begebenheiten und dem Installationsplan im PGV-Dossier ausreichend vor Ort ersichtlich.

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

8. April 2024

Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich

Kontakt

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8090 Zürich
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Ansprechperson Stefanie Zunzer

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ebg.afm@vd.zh.ch

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Judith Setz - Medienkontakt

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