Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend AS35 Wädenswil, Publikumsanlage

Start Auflage
17. August 2026
Ende Auflage
15. September 2026

Gemeinden   

Wädenswil, Richterswil

Gesuchstellerin       

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Vulkanplatz 11, Postfach, 8048 Zürich

Gegenstand 

Im Bahnhof Wädenswil wird die Kapazität der Publikumsanlagen durch Verbreiterung und Verlängerung der Perrons sowie mit einem neuen Aussenperron erhöht. Das Umsteigen zwischen den Zügen der SBB und der SOB wird mit einer zusätzlichen Personenunterführung optimiert. Sämtliche Bahnzugänge und Perrons werden barrierefrei ausgestaltet. Ein Multifunktionsgleis und ein zusätzliches SOB-Gleis werden die Kapazität der Bahnanlage erhöhen. Die Fahrleitungen werden erneuert, und in den denkmalgeschützten Güterschuppen wird ein neues Stellwerk integriert. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren      

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage 

Die Planunterlagen können vom 17. August 2026 bis 15. September 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Stadt Wädenswil, Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil
  • Gemeindeverwaltung Richterswil, Gemeinderatskanzlei, 3. OG, Seestrasse 19, 8805 Richterswil

 Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z. B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen 

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnis-se in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Enteignungsbann    

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

14. August 2026                                                                             
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität Kanton Zürich

Kontakt

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Ansprechperson: Stella Xanthis

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ebg.afm@vd.zh.ch

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