Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend 2025/0450 Fahrbahnerneuerung Birmensdorf – Bonstetten-Wettswil Gleis 166, Km 14.5 - 15.4
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Gemeinden
Birmensdorf, Wettswil am Albis und Bonstetten
Gesuchstellerin
Schweizerischen Bundesbahnen SBB
Gegenstand
Infolge Alterung und Verschleiss des Gleiskörpers hat das
Gleis 166 auf der Linie 711 zwischen km 14.529 und 15.375 seine Lebensdauer
erreicht und muss erneuert werden. Die Fahrbahnerhaltung ist Bestandteil des
Fahrbahnerneuerungsprogramms der SBB. Die Erneuerung findet zur Gewährleistung
der Sicherheit und für einen wirtschaftlichen sowie nachhaltigen Unterhalt der
Gleisanlagen statt.
Das Vorhaben umfasst folgende Projektelemente:
- Reinigung des Schotters
- Ersatz des Schotters
- Korrekturen der Gleislage
- Unterbausanierung mit Planumsschutzschicht
- (teilw.) Sanierung bzw. Neubau von Gleisentwässerungen
- Schienenwechsel vom Profil 54 E2 auf 60 E1/E2
- Schwellenwechsel von Stahl und Holz auf Beton
- Instandsetzung bzw. Neubau von reptilienoptimierten Banketthalterungen.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit
das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr BAV.
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 9. März 2026 bis 22. April 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen
werden:
- Gemeindeverwaltung, Bonstetten, Am Rainli 2, 8906 Bonstetten;
- Gemeindeverwaltung Wettswil am Albis, Ettenbergstrasse, 1 , 8907 Wettswil a. A.
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden
profiliert (z. B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der
Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um
Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
6. März 2026
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität – Eisenbahnen
Ansprechperson: Stella Xanthis
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