Planvorlage der Aargau Verkehr AG (AVA) betreffend Doppelspurausbau BDB Dietikon, Projektänderung 2026/1
Gemeinde
Dietikon
Gesuchstellerin
Aargau Verkehr AG (AVA)
Gegenstand
Doppelspurausbau BDB Dietikon, Projektänderung 2026/1:
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch der AVA beinhaltet eine erneute Projektänderung zum laufenden Plangenehmigungsverfahren der AVA, welches bereits vom 15. Juni 2020 bis
14. Juli 2020 (Hauptverfahren) sowie vom 18. November 2024 bis 17. Dezember 2024 (Projektänderungsverfahren) Gegenstand von öffentlichen Auflagen bildete. Die nunmehr eingereichte Projektänderung umfasst im Wesentlichen die folgenden Elemente:
Neue Gestaltung der Bachdurchlässe:
- Aufgrund der Rückmeldung durch das BAV werden die Bachdurchlässe Stoffelbach und Tobelbach neu gestaltet (Verzicht auf Wellstahlbleche). Für die Bachdurchlässe werden neu nach unten hin offene Beton-U-Profile vorgesehen.
Zwei zusätzliche Installationsplätze:
- Installationsplatz Reppischhof (Kat.-Nr. 11811, 11812 und 11813), insgesamt ca. 3’000 m2
- Installationsplatz Wigarten (Kat.-Nr. 7714), ca. 500 m2 + Zufahrt ca. 70 m2
Verschiebung von Fahrleitungsmasten:
- Diverse Verschiebungen von Fahrleitungsmasten.
Perronbeleuchtung Haltestellen:
- Die Perronbeleuchtungen der Haltestellen erfolgen direkt auf den Perrons. Bei den Haltestellen Schöneggstrasse und Bergfrieden sind sie mittig, bei der Haltestelle Stoffelbach auf der Perronaussenseite angeordnet.
- Für die drei Haltestellen ist ein entsprechendes Beleuchtungskonzept erstellt worden.
Massnahmen gegen Erschütterungen und Körperschall:
- Einbau einer elastisch gelagerten Gleistragplatte (Projektperimeter 17'370 m bis 18'415 m) über die gesamte Strassenbreite.
Verzicht auf eine abschnittsweise, temporäre Bachumlegung von Stoffel- und Tobelbach:
- Es erfolgt eine temporäre Bauchumlegung während der gesamten Bauzeit mittels einer DN 500 Leitung.
Mit der Projektänderung 2026/1 sollen, neben einer grundsätzlichen Projektoptimierung, einzelne Behördenrückmeldungen und einzelne Einsprachepunkte in das Projekt eingearbeitet werden. Die Änderungen haben teilweise auch Auswirkungen auf den geplanten Land- und Rechtserwerb sowie auf die Rodungssituation.
Rodung:
Es werden Ausnahmen nach Art 5 – 7 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) betreffend Rodung beansprucht. Die vorliegenden Projektänderung sieht gegenüber dem ursprünglichen Rodungsgesuch eine zusätzliche temporäre Rodung von 40 m2 vor, dies infolge der temporären Bachumlegung und der damit einhergehenden Start- und Zielgruben. Die Ersatzaufforstungsfläche von 40 m2 wird auf derselben Fläche erfolgen.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht.
Gemäss den Übergangsbestimmungen des EntG zur Änderung vom 19. Juni 2020 richtet sich das vorliegende Enteignungsverfahren nach der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung.
Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
UVP-Pflicht
Das Gesamtbauvorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01).
Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) war bereits als Bericht «UVB Vorunter-suchung» Gegenstand der öffentlichen Auflage vom 15. Juni 2020 bis 14. Juli 2020 respektive als Ergänzung in der öffentlichen Auflage vom 18. November 2024 bis 17. Dezember 2024. Mit der vorliegenden Projektänderung 2026/1 wird der UVB wiederum ergänzt. Die Ergänzungsberichte zum UVB sind in den Gesuchsunterlagen enthalten.
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 1. Juni 2026 bis 30. Juni 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
- Stadt Dietikon, Bausekretariat, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Einsprachen und Forderungsanmeldungen sind nur gegen die aktuellen Projektänderungsinhalte, d.h. die Abweichungen gegenüber dem Inhalt des Änderungsgesuchs vom 30. September 2024, möglich.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage und, im abgekürzten Verfahren, vom Tage der Zustellung der Anzeige an den Enteigneten an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
28. Mai 2026
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern
Amtfür Mobilität, Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität – Eisenbahnen
Ansprechperson: Stella Xanthis
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