Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren mit UVP Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Perronverlängerung Furttal 320 m Bahnhof Zürich Affoltern

Start Auflage
20. November 2025
Ende Auflage
5. Januar 2026

Gemeinde     

Zürich Affoltern

Gesuchstellerin       

Schweizerische Bundesbahnen SBB

Gegenstand 

Beim Bahnhof Zürich Affoltern müssen die beiden bestehenden
Aussenperrons von heute 220 m auf 320 m verlängert werden. Der gesamte Bahnhof
inklusive der Zugänge muss auf die aktuell gültigen Vorgaben gemäss
Behindertengleichstellungsgesetz angepasst werden. Bei der Personenunterführung
(PU) Zehntenhausstrasse müssen die bestehenden Treppenzugänge durch stufenfreie
Zugänge ersetzt werden. Bei beiden Aufgängen (Nord und Süd) wird dafür jeweils
ein Lift vorgesehen. Im Weiteren ist der Ersatz von Beleuchtung, Beschallung
und Uhren vorgesehen. Die bestehende Veloabstellanlage wird abgebrochen und
beim Aufgang Nord der PU Zehntenhausstrasse neu erstellt.

Im Rahmen dieses Projekts werden keine baulichen Massnahmen an der Fahrbahn umgesetzt. Es wurde aus Kostengründen entschieden, den Umbau
erst mit der Fahrbahnerneuerung (FbE) 2036 zu realisieren. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Plangenehmigungsgesuch.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur
Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren      

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit
das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage 

Die Planunterlagen können vom 20. November 2025 bis 05. Januar 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen
eingesehen werden:

Stadt Zürich, Tiefbauamt, Beatenplatz 2, 8001 Zürich, Haus der industriellen Betriebe (HIB), 3. Stock
(Empfang)

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden
profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen 

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während
der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die
Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der
Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen
gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um
Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art.
12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge
eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter
und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der
persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet-
und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der
Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion
Bewilligungen I / II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache
erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls
aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Enteignungsbann    

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des
Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners
keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen
mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann
entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1
EntG).

 19. November 2025                                                                                 

Bundesamt für Verkehr
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Neumühlequai 10
8090 Zürich
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Ansprechperson Stefanie Zunzer

E-Mail

ebg.afm@vd.zh.ch

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Kommunikation Amt für Mobilität

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