Fahrbahnerneuerung Horgen – Au ZH Gl. 118
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Gemeinden
Horgen, Wädenswil
Gesuchstellerin
Schweizerische Bundesbahnen
Gegenstand
Im Wesentlichen ist die Erneuerung der Fahrbahn im Gleis 94 – 118 – 119 vor-gesehen. Abschnittsweise (drei Abschnitte) ist eine Schotterreinigung ausreichend bzw. wird eine Unterbausanierung mit Schotterersatz erforderlich. In den Abschnitten mit Unterbausanierung (drei Abschnitte) wird die Entwässerung in tieferer Lage neu erstellt respektive
ergänzt.
Für weitere Details wird auf die Unterlagen im Plangenehmigungsdossier hin-gewiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 26. Mai 2026 bis 24. Juni 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
· Gemeindeverwaltung Horgen, Abteilung Hochbau (Büro 510), Bahnhofstrasse 10 8810 Horgen
· Stadt Wädenswil, Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.
Aussteckung
Eine Aussteckung nach Art.18c EBG ist nicht vorgesehen, weil die geplanten Baumassnahmen das äussere Erscheinungsbild nicht verändern und
keine Flächen Dritter beansprucht werden.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteig-nung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art.
12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I / II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
22. Mai 2026
Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität Kanton Zürich
Kontakt
Amt für Mobilität – Eisenbahnen
Ansprechperson: Stella Xanthis
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