Fahrbahnerneuerung Horgen – Au ZH Gl. 118

Start Auflage
26. Mai 2026
Ende Auflage
24. Juni 2026

Gemeinden   

Horgen, Wädenswil

Gesuchstellerin       

Schweizerische Bundesbahnen

Gegenstand 

Im Wesentlichen ist die Erneuerung der Fahrbahn im Gleis 94 – 118 – 119 vor-gesehen. Abschnittsweise (drei Abschnitte) ist eine Schotterreinigung ausreichend bzw. wird eine Unterbausanierung mit Schotterersatz erforderlich. In den Abschnitten mit Unterbausanierung (drei Abschnitte) wird die Entwässerung in tieferer Lage neu erstellt respektive
ergänzt.

Für weitere Details wird auf die Unterlagen im Plangenehmigungsdossier hin-gewiesen.

Verfahren      

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage 

Die Planunterlagen können vom 26. Mai 2026 bis 24. Juni 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

·        Gemeindeverwaltung Horgen, Abteilung Hochbau (Büro 510), Bahnhofstrasse 10 8810 Horgen

·        Stadt Wädenswil, Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Eine Aussteckung nach Art.18c EBG ist nicht vorgesehen, weil die geplanten Baumassnahmen das äussere Erscheinungsbild nicht verändern und
keine Flächen Dritter beansprucht werden.

Einsprachen 

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteig-nung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art.
12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge  eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I / II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

22. Mai 2026                                                                                  

Bundesamt für Verkehr

Amt für Mobilität Kanton Zürich

Kontakt

Amt für Mobilität – Eisenbahnen

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Neumühlequai 10
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Ansprechperson: Stella Xanthis

E-Mail

ebg.afm@vd.zh.ch

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