Plangenehmigungsverfahren Nationalstrassen

Hier finden Sie öffentliche Auflagen im Zusammenhang mit Projekten auf Nationalstrassen im Kanton Zürich.
N03 Instandhaltung BSA Tunnel Entlisberg, Ausführungsprojekt
1. Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
hat gestützt auf Art. 27 bis 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) das kombinierte ordentliche Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren eingeleitet.
2. Öffentliche Planauflage
Das Projekt liegt während der Auflagefrist beim Tiefbauamt der Stadt Zürich, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, Amtshaus V, 4. Stock (Empfang), während den Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/afm publiziert.
Die Auflagefrist läuft von 21.08.2023 bis 20.09.2023.
Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert (Art. 27a Abs.1 NSG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen (Art. 27a Abs. 2 NSG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und das ASTRA über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG).
3. Verfügungsbeschränkung
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG).
4. Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d Abs. 1 NSG während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
lnnerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtliche Einwände (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b EntG) sowie Begehren um Sachleistung oder Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie die geforderte Enteignungsentschädigung beim UVEK geltend zu machen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c, d und e EntG).
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Amt für Mobilität - Rechtsdienst