Plangenehmigungsverfahren Nationalstrassen

Hier finden Sie öffentliche Auflagen im Zusammenhang mit Projekten auf Nationalstrassen im Kanton Zürich.

Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts mit Enteignung

N01 AP Vorübergehende Landbeanspruchungen G04 Ausbau Chatzenbach Nord

1. Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

hat gestützt auf Art. 27 bis 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das kombinierte ordentliche Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren eingeleitet.

2. Öffentliche Planauflage

Das Projekt kann vom 26. März 2026 bis 11. Mai 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:

  • Stadt Zürich, Tiefbauamt der Stadt Zürich, Beatenplatz 2, HIB (Haus der Industriellen Betriebe), 8001 Zürich, im 3. Stock
  • Gemeinde Rümlang, Gemeindeverwaltung Rümlang, Glatttalstrasse 201, 8153 Rümlang

Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert (Art. 27a Abs. 1 NSG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen (Art. 27a Abs. 2 NSG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und das ASTRA über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen. (Art. 32 EntG).

3. Verfügungsbeschränkung

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG).

4. Anhörung betroffener Dritter

Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d Abs. 1 NSG während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidge­nössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfah­ren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche ent­eignungsrechtliche Einwände (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b EntG) sowie Begehren um Sachleis­tung oder Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie die geforderte Enteignungsentschädigung beim UVEK geltend zu machen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c, d und e EntG). Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Auflagefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten sowie die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Nutzniessungsrechte sind nur anzumelden, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 33 Abs. 2 EntG).

Kontakt

Amt für Mobilität - Nationalstrassen

Adresse

Neumühlequai 10
8090 Zürich
Route (Google)

E-Mail

nsg.afm@vd.zh.ch

Ansprechperson Stefanie Zunzer


Für dieses Thema zuständig: