Hier finden Sie Informationen zu Rekursverfahren gegen die Verfügungen des Amtes für Gesundheit, des Veterinäramtes, der Kantonalen Heilmittelkontrolle und des Kantonalen Labors. Die Verfahren vor der Gesundheitsdirektion werden durch das Ressort Rechtsmittel geführt.
Zuständigkeit
Die Gesundheitsdirektion ist für die Bearbeitung von Rekursen gegen die Verfügungen des Amtes für Gesundheit, des Veterinäramtes, der Kantonalen Heilmittelkontrolle und des Kantonalen Labors zuständig. Vorbehalten bleiben zusätzliche, speziell geregelte Zuständigkeiten. Die Verfahren vor der Gesundheitsdirektion werden durch das Ressort Rechtsmittel geführt.
Rekursfrist
Die Rekursfrist richtet sich nach der Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung und beträgt je nach Fall in der Regel zehn bis maximal 30 Tage. Wird die Rekursfrist nicht eingehalten, so tritt die Gesundheitsdirektion auf den Rekurs nicht ein. Im Rekursverfahren gelten keine Gerichtsferien.
Anforderungen an eine Rekursschrift
Für einen Rekurs gelten folgende Anforderungen:
- Die Rekursschrift muss auf Deutsch abgefasst sein.
- Sie muss per Post eingereicht werden (nicht per E-Mail).
- Sie muss einen Antrag enthalten und eine Begründung.
- Es muss zudem eine Kopie der Verfügung beigelegt sein, gegen die Rekurs ergriffen wird.
- Rekursschrift und Beilagen müssen zweifach eingereicht werden.
- Die Rekursschrift muss eigenhändig von der Rekurrentin, dem Rekurrenten oder von einem bevollmächtigten Anwalt unterschrieben sein.
- In der Rekursschrift muss die aktuelle Postadresse der Rekurrentin, des Rekurrenten angegeben sein.
- Im Ausland wohnhafte Rekurentinnen oder Rekurrenten haben ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Gestattet es das Völkerrecht, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen, kann auf die Bezeichnung eines Zustelldomizils verzichtet werden.
Schriftlichkeit des Verfahrens
Wichtige Hinweise zur Kommunikation:
- Die Kommunikation mit den Parteien im Rahmen laufender Verfahren erfolgt ausschliesslich postalisch.
- Eingaben per E-Mail sind unzulässig und werden nicht bearbeitet.
- Telefonische Auskünfte werden keine erteilt.
- Die Gesundheitsdirektion teilt den Verfahrensbeteiligten ihre Entscheide sowie andere Korrespondenzen auf dem Postweg mit.
- Kann die Postsendung nicht ausgehändigt werden und wird sie anschliessend auch nicht bei der Poststelle abgeholt, gilt die Zustellung grundsätzlich als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (Zustellungsfiktion).
- Eine erneute Zustellung findet nicht statt.
Obliegenheiten der Verfahrensbeteiligten
Während eines laufenden Rekursverfahrens muss jederzeit mit der Zustellung von eingeschriebenen Postsendungen gerechnet werden. Rekurrentinnen und Rekurrenten sind deshalb gehalten Folgendes zu beachten:
- bei einer allfälligen Abwesenheit muss dem Ressort Rechtsmittel eine Ersatz-Zustelladresse gemeldet werden;
- bei einer nur kurzen Abwesenheiten kann dem Ressort Rechtsmittel die Dauer der Abwesenheit angezeigt werden, mit dem Begehren, während dieser Zeit keine fristauslösenden Sendungen zuzustellen;
- Adressänderungen während des laufenden Verfahrens müssen unverzüglich gemeldet werden.
Verfahrenskosten
Das Rekursverfahren ist, spezialgesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten, kostenpflichtig.
- Für Entscheide im Rechtsmittelverfahren betragen die Staatsgebühren CHF 50.- bis CHF 4’000.-.
- Sie werden in der Regel nach dem Unterliegerprinzip auferlegt.
Kostenvorschuss
Die Rekurrentin oder der Rekurrent muss im Voraus einen Kostenvorschuss bezahlen, wenn:
- sie oder er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat,
- sie oder er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet,
- sie oder er als zahlungsunfähig erscheint.
Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf den Rekurs nicht eingetreten.
Unentgeltliche Rechtspflege
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist während zehn Jahren zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Rückzug des Rekurses
Der Rekurs kann bis zum Entscheid jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Der Rückzug hat schriftlich und per Post zu erfolgen. Wird der Rekurs zurückgezogen, erhebt die Gesundheitsdirektion praxisgemäss reduzierte Verfahrenskosten.
Rechtsmittel gegen den Entscheid
Gegen Entscheide der Gesundheitsdirektion kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt in der Regel 30 Tage.
Büroschliessung
Während der jährlich für die kantonale Verwaltung festgelegten Schliessungsdauer zwischen Weihnachten und Neujahr bleiben die Büros des Ressorts Rechtsmittel geschlossen. In dieser Zeit erfolgen keine Postversände.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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Kontakt
Gesundheitsdirektion – Ressort Rechtsmittel
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