Beistandschaften

Wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist, ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Kind einen Beistand oder eine Beiständin. Beistandspersonen unterstützen Eltern und Kind, damit das Kindeswohl gewährleistet ist. Beistandspersonen im Amt für Jugend und Berufsberatung sind spezialisierte Fachpersonen aus den Bereichen Recht und soziale Arbeit. Diese Seite informiert über rechtliche Beistandschaften.

Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und zur Regelung des Unterhalts 

Wenn ein Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt nicht innert angemessener Frist vom Vater anerkannt wird, errichtet die KESB eine Beistandschaft. Die Beistandsperson informiert die Mutter und den möglichen Vater über die Rechte des Kindes und die Pflichten der Eltern. Sie versucht, eine aussergerichtliche Regelung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, vertritt die Beistandsperson das Kind im gerichtlichen Vaterschafts- und Unterhaltsprozess.

Vertretungsbeistandschaften 

Die KESB errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn die Eltern am Handeln verhindert sind (z. B. wenn sie krank oder abwesend sind) oder wenn sie wegen einer Interessenkollision ihr Kind nicht vertreten können.

Beistandschaft zur Vertretung von Kindern in Straf- und Opferhilfeverfahren

Wenn ein Kind von einer Straftat betroffen ist, und die Eltern oder eine ihnen nahestehende Person verdächtigt werden, die Straftat begangen zu haben oder anderweitig daran beteiligt gewesen zu sein, dann liegt eine Interessenkollision vor. Die Eltern können ihr Kind in diesem Fall von Gesetzes wegen nicht mehr vertreten und die KESB ernennt eine Beistandsperson. Die Beistandsperson vertritt die Interessen des Kindes im Straf- und Opferhilfeverfahren. Dazu gehören beispielsweise das Prüfen des Zeugnisverweigerungsrechts oder die Geltendmachung von Opferhilfeansprüchen. Die Beistandsperson begleitet das Kind zu sämtlichen Einvernahmen.

Vertretungsbeistandschaft zur Anfechtung der Vaterschaft

Wenn Zweifel an der Vaterschaft eines Kindes besteht, kann diese angefochten werden. Wenn es im Interesse des Kindes liegt, die Vaterschaft anzufechten, ernennt die KESB dem Kind eine Beistandsperson. Auch wenn die Vaterschaft vom Ehemann der Mutter angefochten wird, ernennt die KESB dem Kind eine Beistandsperson. Die Mutter und der mögliche Vater werden über die Rechte des Kindes und die Pflichten der Eltern informiert. Die Beistandsperson vertritt das Kind im Anfechtungsverfahren. Sie reicht beispielsweise die Klage ein oder stellt im Verfahren vor Gericht Beweisanträge.

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