Versorgertaxen zurückfordern

Anleitung

  1. Wie wird Ihr Gesuch bearbeitet?

    Gemeinden des Kantons Zürich, die gestützt auf die bisherige, inzwischen aufgehobene Jugendheimgesetzgebung, in den Rückforderungszeiträumen subsidiär Versorgertaxen für Heimpflegeleistungen in beitragsberechtigten Zürcher Kinder- und Jugendheimen und in ausserkantonalen IVSE-anerkannten Kinder- und Jugendheimen geleistet haben, konnten bis 31. März 2024 ein Gesuch um Rückforderung einreichen.

    Die Gesuche wurden vom Amt für Jugend und Berufsberatung bearbeitet und die Rückerstattung der Versorgertaxen an die Gemeinden ist vollzogen. Wir bitten Sie, uns die Belege für die ausstehenden Rückvergütungen der Beiträge von Eltern und Jugendlichen via WebTransfer zukommen zu lassen.
    Für die Prüfung der Beiträge von Eltern und Jugendlichen benötigen wir folgende Belege:

    • Bankbeleg als Nachweis für die Auszahlung der Beiträge von der Gemeinde an die Eltern oder Jugendlichen
    • Auszüge aus einem Buchhaltungs- oder Klientenverwaltungssystem aus welchen die Auszahlung der Beiträge an die Eltern ersichtlich ist

    Die Rückvergütung an die Gemeinde wird nach erfolgreicher Prüfung der Belege vorgenommen.

    Für die bisherige Zusammenarbeit bedanken wir uns und stehen für Fragen weiterhin zur Verfügung.

    Die benötigten Informationen sind im Dokument «Rückforderung Versorgertaxen Information Februar 2024» aufbereitet.

  2. Kontakt

    Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte richten Sie sich per E-Mail an die Adresse rueckforderung@ajb.zh.ch oder telefonisch an unser Team unter Tel. 043 259 97 39, Temporäre Zentralstelle zur Abwicklung der Rückforderungen von Versorgertaxen.

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung – Leistungsbereich ergänzende Hilfen zur Erziehung

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
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