Versorgertaxen zurückfordern

Anleitung

  1. Wer kann ein Gesuch stellen?

    Gemeinden des Kantons Zürich, die gestützt auf die bisherige, inzwischen aufgehobene Jugendheimgesetzgebung, in den Rückforderungszeiträumen subsidiär Versorgertaxen für Heimpflegeleistungen in beitragsberechtigten Zürcher Kinder- und Jugendheimen und in ausserkantonalen IVSE-anerkannten Kinder- und Jugendheimen geleistet haben. Fusionierte Gemeinden haben alle an der Fusion beteiligten Gemeinden zu berücksichtigen.

    Die benötigten Informationen haben wir für Sie im Dokument «Rückforderung Versorgertaxen Information Februar 2024» aufbereitet.

    Bitte beachten Sie bezüglich Terminen das Schreiben von Regierungsrätin Dr. Silvia Steiner vom 19. Januar 2023. 

  2. Wie es nun weitergeht

    Haben Sie sich für Variante 1 oder 2 entschieden?

    Dann können Sie die Arbeiten aufnehmen und das entsprechende Formular herunterladen und ausfüllen. Sie dürfen uns Ihre Rückforderung einreichen. Eine Anleitung zur sicheren Übermittlung der Daten via WebTransfer ZH können Sie auch hier herunterladen.

    Haben Sie Ihre Rückforderung nach Variante 2 bereits vor Ende April 2023 eingereicht?

    Das stellt kein Problem dar. Gerne werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen gemeinsam zu besprechen.

    Haben Sie sich für Variante 3 entschieden?

    Gerne werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um das Vorgehen gemeinsam festzulegen.

  3. Kontakt

    Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte richten Sie sich per E-Mail an die Adresse rueckforderung@ajb.zh.ch oder telefonisch an Alexander Mestre (043 259 97 39), Temporäre Zentralstelle zur Abwicklung der Rückforderungen von Versorgertaxen.

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung - Zentralbereich Ergänzende Hilfen zur Erziehung

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
Route (Google)