Überbrückungshilfe beantragen

Anleitung

  1. Voraussetzungen prüfen

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • Zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton Zürich
    • Das Kind muss jünger als vier Jahre alt sein.
    • Eine beim Gericht eingereichte Klageschrift, die einen bezifferten Unterhaltsbeitrag in Franken ausweist muss vorliegen.
    • Die Eltern dürfen nicht im gleichen Haushalt wohnen.


      Mit dem Gesuch wird der voraussichtliche Unterhaltsbeitrag beziffert und glaubhaft dargelegt, dass ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des eingeklagten Vaters auch angemessen ist. Die Ausrichtung der Überbrückungshilfe ist abhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und den massgebenden Personen im gleichen Haushalt sowie von der Höhe des eingeklagten Unterhaltsbetrags.

    Kosten

    Die Alimentenhilfestelle verlangt keine Gebühren für ihre Dienstleistungen.

  2. Unterlagen zusammenstellen

    Formular

    Um Überbrückungshilfe zu beantragen, benötigen Sie das folgende Formular und die Zusatzblätter, falls Sie mehr als drei Kinder haben:

    Diese Unterlagen müssen Sie mit dem Gesuch einreichen:

    Vorteile:

    • Unterlagen zu den Einnahmen und zum Vermögen aller im Haushalt massgebenden Personen
    • Nachweis der Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage
    • Bezifferung des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags mit der Begründung der Angemessenheit
  3. Antrag einsenden

    Senden Sie Ihr Gesuch bitte an die regionale Alimentenhilfestelle, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist.

    Senden Sie Ihr Gesuch bitte per E-Mail als PDF-Anhang an die regionale Alimentenhilfestelle, die an Ihrem Wohnsitz zuständig ist.

  4. So geht es weiter

    Wir prüfen Ihr Gesuch

    Senden Sie uns die notwendigen Unterlagen bitte bis spätestens zwei Monate nach der Gesuchstellung. Erst dann können wir auf Ihr Gesuch eingehen.

    Das Gesuch gilt als gestellt, sobald es unterschrieben bei der örtlich zuständigen Alimentenhilfestelle eingegangen ist.

    Höhe der Überbrückungshilfe

    Die Überbrückungshilfe ist begrenzt durch die Höhe des mutmasslichen Unterhaltsbeitrags. Die absolute Obergrenze ist die Höhe einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV/IV-Gesetzgebung (gegenwärtig 980 Franken pro Monat).

    Ab dann erhalten Sie Überbrückungshilfe

    Die Überbrückungshilfe wird erstmals für den Monat ausgerichtet, in dem

    • eine Unterhaltsklage rechtshängig ist bzw. das Gesuch bei der Alimentenhilfestelle eingereicht wurde und
    • die übrigen Voraussetzungen, insbesondere bezüglich der anerkannten Lebenskosten und der anrechenbaren Einnahmen, erfüllt sind. Die Ausrichtung erfolgt bis zur Vorlage eines vollstreckbaren Unterhaltstitels, längstens aber bis zum vollendeten 4. Altersjahr des Kindes.

    Teilen Sie uns veränderte Verhältnisse mit

    Veränderungen (zum Beispiel ein erstinstanzliches Unterhaltsurteil oder Unterhaltsvertrag, Veränderung des Zivilstands, Umzug, Veränderungen beim Einkommen oder Vermögen) müssen der Alimentenhilfestelle unverzüglich gemeldet werden. Jede Verletzung der Mitteilungspflicht kann zu einer Rückforderung der finanziellen Leistungen führen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind oder waren. 

    Rückerstattung

    Unterhaltsberechtigte Personen, also die Gesuchsteller/innen für Überbrückungshilfe, müssen nur dann Rückzahlungen leisten, wenn die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden.

Kontakt

Amt für Jugend und Berufsberatung

Adresse

Dörflistrasse 120
8090 Zürich
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